Aktuelle Informationen zu den Ausschüttungen finden Sie hier.

Musikwiedergaben

Industrielle eingerichtete Bar.

Musik lässt die Kassen klingeln. Auch die unserer Mitglieder. 

Musik wird heutzutage an vielen öffentlichen Orten wiedergegeben. Dazu zählen Bars, Cafés und Restaurants, aber auch Friseursalons, Supermärkte und die Geschäfte des Einzelhandels. Selbst in Wartezimmern läuft nicht selten Musik im Hintergrund. Über die umsatzsteigernde Wirkung von Musik und die angenehme Atmosphäre, die sie verbreitet, ist mittlerweile viel bekannt. Ein Grund mehr, die Urheberinnen und Urheber dieser Musik fair an den damit erzielten Einnahmen zu beteiligen. Damit das geschieht, gibt es uns, die GEMA. Lizenzeinnahmen aus öffentlichen Wiedergaben – von Tonträgern oder Radiosendungen – schütten wir in verschiedenen Sparten aus, u. a. in der Sparte M.

Musikwiedergaben einfach erklärt

M steht für den Begriff „mechanische Wiedergabe“. Das klingt mittlerweile fast historisch. Gemeint ist damit, dass Musik nicht live aufgeführt, sondern durch ein technisches Gerät öffentlich abgespielt wird, etwa mit einer Musikanlage oder einem Radiogerät.
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​​​​​​​Musiknutzende wie Friseursalons oder Supermärkte sind nicht verpflichtet, uns zu melden, welche Werke sie gespielt haben. Um die Einnahmen dennoch möglichst gerecht zu verteilen, erfolgt dies weitgehend auf Basis der Verteilung in anderen Sparten. So wird ein Teil der Einnahmen aus mechanischen Wiedergaben in der Sparte Hörfunk (R) verteilt und ein anderer Teil in der Sparte M auf Basis der Live-Aufführungen in der Sparte (U). In beiden Sparten haben wir konkrete Nutzungsmeldungen vorliegen, und wer im Radio und live gespielt wird, wird auch an öffentlichen Orten wiedergegeben.

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Verteilung in anderen Sparten des Nutzungsbereichs

Wiedergaben in Diskotheken werden übrigens in eigenen Sparten DK und DK VR verteilt, ebenso wie Wiedergaben von ernster Musik in der Sparte EM.

Musikwiedergaben auf einen Blick

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Woher die Einnahmen stammen:
​​Es handelt sich vorwiegend um Einnahmen aus dem Einzelhandel, von Restaurants, Bars, Friseurläden etc. Musiknutzerinnen und Musiknutzer zahlen eine Vergütung für die Wiedergabe von Hintergrundmusik, Tarif M-U. Ein Teil der Einnahmen wird auch aus der Musikwiedergabe in Kinos und der Wiedergabe von Bildtonträgern erwirtschaftet.
 
Wie die Einnahmen verteilt werden:
​​​​​​​Ohne Nutzungsinformationen muss die Verteilung auf Grundlage anderer Sparten erfolgen: Da in Friseursalons, Supermärkten etc. meistens Radio gespielt wird, verteilen wir die Einnahmen zu 60 % in unserer Sparte Hörfunk (R). 40 % der Einnahmen schütten wir als Zuschlag in der Sparte M zu den Live-Sparten U und UD aus. Letzteres basiert auf der Annahme, dass Musik, die z.B. in Geschäften wiedergegeben, auch live aufgeführt wird.
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Es gibt keine Nutzungsinformationen:
​​​​​​​Da die Musiknutzenden von Hintergrundmusik nicht verpflichtet sind, uns die gespielten Titel zu melden, liegen uns keine Nutzungsinformationen vor.

Direktverteilung beantragen

Auch eine Direktverteilung ist unter Umständen möglich. Etwa, wenn Werke nur in bestimmten Kontexten genutzt werden, z.B. Klanginstallationen. Das beantragen Sie gesondert. Sie möchten einen Antrag auf Direktverteilung stellen? Dann schreiben Sie uns dazu an: vtar@gema.de.  

Wichtige Termine und Fristen für Sie

Werkanmeldefrist:

Melden Sie Ihre Werke immer spätestens mit Veröffentlichung an – am besten direkt über unser Onlineportal unter dem Service Werkanmeldung. Wichtig: Ihr Werk muss bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres nach Nutzung angemeldet sein, um in der Jahresverteilung zum 01.06. berücksichtigt zu werden.

Ausschüttungsturnus pro Jahr:
Zum 01.06.: Hauptausschüttung in den Sparten U, UD, M, E, ED, EM, BM, KI, DK und DK VR
Zum 01.11.: Nachverrechnungen ​​​​​​in  den Sparten BM, E, ED, EM, M, U, UD (u.a. aufgrund von Reklamationen gemäß § 59 Abs. 1 und 2 des Verteilungsplans)

 

Reklamationsfristen:

Bei der Hauptausschüttung können Sie bis zu neun Monate reklamieren (bis 01.03. des Folgejahres). Bei den weiteren Ausschüttungen der Sparte haben Sie bis zu drei Monaten Zeit. Wie das geht und was Sie dafür wissen müssen, erfahren Sie unter Reklamationen.

Sonstige Frist:

Die Frist für Direktverteilung auf Antrag ist der 30.06.

Die schnelle Hilfe!

In unserem Hilfecenter erhalten Sie schnell, einfach und jederzeit die Antwort auf Ihre Frage – ganz ohne Wartezeit.

Schematische Darstellung des Hilfecenters