Das Wichtigste zur GEMA für Chöre

Die GEMA Anmeldung im Onlineportal
Das Singen im Chor hat eine lange Tradition und auch nach Jahrhunderten nichts von seinem Zauber eingebüßt. Um gemeinsam zu singen, braucht es nicht viel: Neben den unterschiedlichen Stimmlagen lediglich Noten und Liedtexte. Die Musikschaffenden, die diese erdacht haben, sollen natürlich nicht leer ausgehen. Deshalb gibt es uns, die GEMA. Mit Ihrer Vergütung leisten Sie somit einen wichtigen Beitrag. Das hat Tradition.
Für Chöre ist die GEMA Anmeldung dabei ganz unkompliziert: Sie wird von Ihnen selbst direkt online über das GEMA Onlineportal vorgenommen. Schnell, übersichtlich und ohne großen Aufwand – damit Sie sich ganz auf das konzentrieren können, was wirklich zählt: die Musik.
Die wichtigsten GEMA Tarife für Chöre
Selbstaufgenommene CDs/MP3, PC, etc.
Musik im Internet nutzen
Das GEMA Onlineportal
Was auch immer Ihr Anliegen ist oder was Sie vorhaben, leichter und schneller geht es fast immer im GEMA Onlineportal: Sie ersparen sich damit Papierkram, das lästige Ausfüllen von Formularen und behalten dabei die Übersicht. Das Onlineportal der GEMA bietet eine Vielzahl von Services für Musiknutzer.

Registrieren, Musik anmelden und Setlist einreichen
1. Die Registrierung
a) Registrieren Sie sich in unserem Onlineportal als „Kunde“ mit Ihrem Vor- und Zunamen sowie Ihrer E-Mailadresse. Sie erhalten eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Folgen Sie dem Link, setzen Sie Ihr persönliches Kennwort und loggen Sie sich ein.
b) Um Ihre Kundendaten mit Ihrem Onlineportal-Account zu verknüpfen, geben Sie anschließend bitte die Kundennummer des Chores und den Code ein, den Sie per Post erhalten haben.
2. Musik anmelden
Um Ihre Veranstaltung o. Ä. anzumelden, gehen Sie im Onlineportal auf Preisrechner & Anmeldung. Schritt für Schritt können Sie nun alle abgefragten Informationen eingeben.
3. Setlist bei Livemusik einreichen
Unter Mein Bereich klicken Sie auf Meine Veranstaltungen und sehen dort zu welcher Veranstaltung eine Setlist benötigt wird. Klicken Sie auf Setlist einreichen und sie werden direkt in den Service Meine Setlists geleitet, um nach einer Liveveranstaltung die Setlist einzureichen.
Alternativ können Sie direkt in den Service Meine Setlists einsteigen, die passende Veranstaltung auswählen und Ihre Setlist reinreichen.
Webinar „GEMA für Chöre“
In unseren Webinaren erhalten Chöre praktische Hilfe und kompakte Informationen rund ums Onlineportal der GEMA. Außerdem können Sie Ihre Fragen direkt an Expertinnen und Experten stellen.
Bitte beachten Sie, dass die Webinartermine noch in Abstimmung mit den jeweiligen Verbänden sind. Sobald die Termine feststehen, finden Sie an dieser Stelle den Link zur Anmeldung.

Weitere Vorteile mit dem Onlineportal
Angaben übernehmen
Statt für jede Veranstaltung ein Formular auszufüllen, und das Jahr für Jahr, können Sie mithilfe der Kopierfunktion Angaben von alten Veranstaltungen übernehmen und diese für neue Anmeldungen übernehmen. Etwaige Änderungen sind gleich angepasst. Diese lassen sich natürlich auch leicht anpassen, ebenso Ihre Kundendaten.
Den Überblick behalten
Jede Veranstaltung, die Sie angemeldet haben, ist im Onlineportal übersichtlich aufgelistet – inklusive des Bearbeitungsstatus. Auch auf alle Rechnungen können Sie jederzeit zugreifen. Zu guter Letzt haben Sie die bei uns hinterlegten Kundendaten jederzeit im Blick und ändern diese bei Bedarf mit wenigen Klicks.
Die wichtigsten GEMA Tarife für Chöre
Konzert mit Unterhaltungsmusik
Tarif für Unterhaltungskonzerte, Festivals und Wortkabarett (Tarif U-K)
Veranstaltung mit Livemusik
Veranstaltungen mit Musikern, z. B. Bälle, Tanzveranstaltungen, Bunte Abende (Tarif U-V)
Veranstaltung mit Tonträgern
Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter, z. B. Bälle, Tanzveranstaltungen, Bunte Abende (Tarif M-V)
Konzerte der ernsten Musik
Mitglieder Gesamtvertrag RV/L Nr. 1 (3) Deutscher Bühnenverein – Bundesverband Deutscher Theater (Tarif R-VL)

Warum die Setlist so wichtig ist
Chorgesang ist Livemusik. Und bei Livemusik benötigen wir spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung eine Liste der vorgetragenen Musikstücke – die sogenannte Setlist. Anhand der Setlist können wir die Einnahmen an die Schöpferinnen und Schöpfer der Musikstücke ausschütten.
Indem Sie die Setlist einreichen, leisten Sie einen Beitrag für die gerechte Verteilung der Einnahmen an die Musikschaffenden. Außerdem vermeiden Sie Zusatzkosten: Erhalten wir die Setlist (Musikfolge) von Ihnen nicht fristgerecht, müssen wir zusätzlich 10 % der GEMA Vergütung in Rechnung stellen.
Unsere Webinare zum Onlineportal
Aller Anfang ist leicht – vor allem mit der nötigen Unterstützung. Das GEMA Onlineportal funktioniert ganz intuitiv. Als Starthilfe bieten wir außerdem verschiedene Webinare an.
FAQ – Häufige Fragen von Chören an die GEMA
Die GEMA gewährt durch den Abschluss eines Gesamtvertrages auf alle lizenzpflichtigen Musiknutzungen der Mitglieder eines Chorverbands, also allen Mitgliedsvereinen, Chören, Kreischorverbänden, Chorbezirken und Sängergruppen, einen Nachlass von derzeit 20% auf die Vergütungssätze für Musikaufführungen mit Live- und/oder Tonträgerwiedergabe sowie bei Hintergrundmusikwiedergaben ohne Veranstaltungscharakter nach den jeweils vorgesehenen GEMA-Vergütungssätzen, soweit sie ordnungsgemäß und fristgemäß angemeldet sind. Ausgenommen vom Gesamtvertragsnachlass sind Musikwiedergaben via Internet und für die Produktion von Tonträgern (CDs oder DVD).
In der Lizenzierungsvereinbarung ist geregelt, für welche Veranstaltungen und Musikaufführungen der Mitgliedschöre die anfallenden Kosten gemäß dem jeweils gültigen GEMA Tarif dem entsprechenden Verband in Rechnung gestellt werden.
Zudem ist festgelegt, dass die GEMA den Mitgliedern eines Chorverbandes für ordnungsgemäß angemeldete Konzerte mit Unterhaltungsmusik gemäß Tarif U‑K einen zusätzlichen pauschalen Kulturrabatt in Höhe von 15 % gewährt.
Jeder (Chor-)Verein, der selbst als Veranstalter bzw. Produzent (z. B. von CDs) fungiert, ist grundsätzlich zur Anmeldung sämtlicher Konzerte, Chorveranstaltungen und anderweitiger Nutzung von Musik über das GEMA Onlineportal verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen für kostenpflichtige wie kostenfreie Veranstaltungen und auch bei allen geselligen Veranstaltungen, Weihnachtsfeiern, Theaterabenden, Umzugsmusiken, Festakten bei offiziellen Gelegenheiten, Freundschaftssingen und Wohltätigkeitssingen, etc..
Meldungen von Musikaufführungen sind spätestens binnen 21 Kalendertagen nach Durchführung der Veranstaltung über das GEMA Onlineportal einzureichen, unabhängig von der Art der Veranstaltungen. Meldungen vorab sind zulässig. Setlisten (Live-Musik) müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Veranstaltung über das GEMA Onlineportal eingereicht werden.
Kommt ein Verein seiner Meldepflicht nicht nach und/ oder die GEMA stellt eine nicht angemeldete Veranstaltung fest, ist diese berechtigt, ihre Ansprüche beim anmeldepflichtigen Veranstalter in doppelter Höhe geltend zu machen.
Wichtig für Sie: Auch in den Fällen, in denen der jeweilige Chorverband die GEMA-Gebühren übernimmt, ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zwingend notwendig. Ist diese nicht erfolgt, wird die Veranstaltung direkt an den Chor (Veranstalter) ohne Berücksichtigung eines Gesamtvertragsnachlasses in Rechnung gestellt.
Die GEMA behält sich außerdem vor, ggf. auch Schadensersatzansprüche gelten zu machen.
Wenn wir nichts von Ihnen hören, dann berechnen wir z. B. bei Konzerten Ihren Kartenumsatz selbst. Dabei gehen wir dann von der größtmöglichen Besucherzahl und dem höchsten Eintritt aus. Die GEMA behält sich außerdem vor, ggf. auch Schadensersatzansprüche gelten zu machen.
Wichtig für Sie: Auch in den Fällen, in denen der jeweilige Chorverband die GEMA Lizenzkosten übernimmt, ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zwingend notwendig. Ist diese nicht erfolgt, wird die Veranstaltung direkt an den Chor (Veranstalter) ohne Berücksichtigung eines Gesamtvertragsnachlasses in Rechnung gestellt.
Sie müssen dann keine GEMA Lizenzkosten zahlen, wenn Sie Musik nutzen, deren Urheber bzw. Urheberinnen mindestens 70 Jahre tot sind. In dem Fall ist die Musik lizenzfrei (man spricht auch von gemeinfrei oder eben auch von GEMA frei).
Bei mehreren Miturhebern (z.B. mehrere Komponisten oder mehrere Textdichter) beträgt die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers des betreffenden Werkes. Bei Musikkompositionen mit Text besteht eine einheitliche Schutzdauer für Komposition und Text nach dem längstlebenden Urheber der Komposition oder des Textes, soweit Komposition und Text eigens für diese geschaffen wurden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Werk durch eine aktuelle Bearbeitung wieder geschützt sein kann. So sind z. B. die Originalwerke von Beethoven und Mozart GEMA frei, nicht jedoch alle ihre Bearbeitungen, da auch für diese eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin der Bearbeitung gilt. Nach dem Tod des Urhebers liegen die Urheberrechte bis zum Ende der Schutzfrist bei dessen Erben.
Die Setlist ist eine Aufstellung der genutzten Musikwerke, also eine Titelliste oder ein Programm. Sie wird sowohl für die Lizenzierung des Bühnenwerks oder des Konzertes als auch für die Ausschüttung an die Komponistinnen und Textdichter benötigt und muss eingereicht werden. Die Setlist können Sie über das Onlineportal einreichen. Um sicherzustellen, dass Sie die Rechte für die von Ihnen verwendete Musik korrekt erwerben, empfehlen wir, bei Veranstaltungen, sowohl Titel als auch Urheber/Interpretinnen und ggf. Bearbeiterinnen im Service Meine Setlists im Onlineportal zu übermitteln. Setlisten müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Veranstaltung über das GEMA Onlineportal eingereicht werden.
Da das GEMA Onlineportal von all unseren Kundinnen und Kunden genutzt wird, dient diese Preisangabe zu Informationszwecken und bedeutet nicht, dass Sie in jedem Falle eine Rechnung erhalten.
Hinweis: In dem angezeigten Preis ist der Gesamtvertragsnachlass, sofern eine Mitgliedschaft bei einem Chorverband vorliegt, bereits berücksichtigt. Nicht berücksichtigt ist ein ggf. gewährter kultureller Nachlass in Höhe von 15 %. Dieser wird erst nach Bearbeitung durch die GEMA einbezogen.
Nach Meldung einer Veranstaltung oder Musiknutzung im GEMA Onlineportal erhalten Sie eine Nutzungsmeldebestätigung. Wir prüfen, ob Ihre Veranstaltung dem Chorverband oder Ihnen direkt in Rechnung gestellt wird. Sofern die Veranstaltung vom Chorverband übernommen wird, erhält dieser ebenfalls die entsprechende Nutzungsmeldebestätigung.
Sofern Sie Mitglied in einem Chorverband sind, erhalten Sie auf bestimmte Veranstaltungen Nachlässe. Die Regelungen dazu finden Sie in den FAQ´s unter den Stichworten "Gesamtvertrag" und "Lizenzierungsvereinbarung".
Wenn eine Rechnung falsch ausgestellt wurde oder der Chor eine Rechnung erhalten hat, die eigentlich dem Chorverband hätte in Rechnung gestellt werden müssen, wenden sich die Chöre direkt an die GEMA, um die erforderlichen Auskünfte einzuholen oder Fehler zu reklamieren. Für die Kontaktaufnahme nutzen Chöre das GEMA Onlineportal.
Reklamationsverfahren
1. Kontaktaufnahme Mitglieder
Die Mitglieder der Verbände sind verpflichtet, Anliegen im Zusammenhang mit der GEMA eigenständig zu bearbeiten und erforderliche Auskünfte oder Reklamationen selbst bei der GEMA einzureichen. Für die Kontaktaufnahme ist das GEMA Onlineportal zu nutzen, um hierüber eine priorisierte Bearbeitung zu ermöglichen.
2. Kontaktaufnahme durch den Verband
Eine direkte Kontaktaufnahme der Verbände mit der GEMA ist ausschließlich zulässig, wenn
(b) eine Veranstaltung eines Mitgliedes fehlerhaft einem Verband zugeordnet, aus Sicht des Verbandes falsch berechnet wurde oder Veranstaltungsdaten falsch übermittelt wurden.
E-Musik ist eine Abkürzung für die sogenannte „ernste“ Musik. Mit dieser E-Musik gleichgesetzt wird z. B. die Kunstmusik.
Musik für „Unterhaltungsmusik“ fasst populäre und kommerzielle Musikrichtungen (populäre Musik) zusammen, z. B. Pop- und Rockmusik, Schlager und volkstümlichen Schlager, teilweise auch Jazz, Volksmusik u. a.
Der Programmverantwortliche weiß i. d. R., welche Art von Musik wiedergegeben wird, eine Unterscheidungshilfe kann die Website www.klassika.info sein, ebenso wie unsere Repertoiresuche.
Für Musikwiedergaben im Hintergrund ohne Veranstaltungscharakter, beispielsweise bei Hintergrundmusik in einem Vereinsheim, muss das damit verbundene Nutzungsrecht bei der GEMA erworben werden. Hierfür greifen unterschiedliche Tarife:
- Hintergrundmusikwiedergabe mittels Radios
- Hintergrundmusikwiedergabe mittel Fernseher
- Hintergrundmusikwiedergabe mittels Tonträger
Hierbei handelt sich es in dem meisten Fällen um Dauerlizenzen. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls im GEMA Onlineportal.
Für Musikwiedergaben im Hintergrund mit Veranstaltungscharakter, beispielsweise bei einem geselligen Beisammensein (Weißwurstfrühstück), muss ebenfalls das damit verbundene Nutzungsrecht bei der GEMA erworben werden. Die Lizenzierung erfolgt je nach Art der Musikwiedergabe nach dem Tarif M-V bei Tonträgerwiedergabe oder Tarif U-V bei Live-Musikwiedergabe. Sofern Sie Mitglied in einem Chorverband sind, erhalten Sie auf diese Musiknutzung einen Gesamtvertragsnachlass.
Sofern die Chorprobe in den eigenen Räumlichkeiten stattfinden, ggf. mit dem Ziel Interessenten anzusprechen, die einen Chor beitreten möchten (also sich an potentielle Mitglieder richten) ist die Chorprobe nicht anmelde,- bzw. lizenzierungspflichtig.
Werden die Chorproben jedoch im öffentlichen Raum, etwa auf einem Marktplatz oder ähnlichem Veranstaltungsort abgehalten, sind diese anmelde,- bzw. lizenzierungspflichtig.
Bei Fragen zum Onlineportal nutzen Sie bitte unser Hilfecenter. Bei allen anderen Anliegen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Verband.