Service

Auf dieser Seite finden Sie Wissenswertes und allgemeine Informationen über die GEMA. Nutzen Sie das Material und den Link https://www.gema.de/musiknutzer/gsvt/service zum Veröffentlichen auf Ihrer Website, um Ihre Mitglieder über die GEMA zu informieren oder bei der digitalen Anmeldung von Musiknutzungen zu unterstützen.

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Die GEMA in 2 Minuten
Das ABC der Musiknutzung
GEMA Onlineportal für Musiknutzende
GEMA Onlineportal Registrierung für Musiknutzende
GEMA Onlineportal: Die Basics für Musiknutzer
GEMA Onlineportal: Registrierung für Musiknutzer
GEMA Onlineportal Musik anmelden
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GEMA Onlineportal: Musikfolgen online einreichen Teil 1
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GEMA Onlineportal Theater und Orchester: Veranstaltung anmelden.
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GEMA Onlineportal: Anmeldungn für Theater und Orchester
Die Entstehung des Urheberrechts
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Von Abschlussfeiern bis Zirkus, von Bowling bis Schützenvereine: Alle Infos auf einer Seite!

Für zahlreiche Branchen wie z. B. Fitness, Gastronomie, Hotellerie aber auch für Theater, Kirchen, Kulturbetriebe und Karneval haben wir alle wichtigen Informationen auf einer Seite zusammengefasst. Dabei kommen laufend neue Seiten hinzu. Sie erfahren, wie Sie Musik anmelden, welche Tarife für Sie relevant sind und was sonst noch für Sie wichtig ist.
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Alle Informationen für Branchen auf einen Blick

Für diverse Branchen wie z. B. Fitness, Gastronomie und Hotellerie haben wir alle wichtigen Informationen auf einer Seite zusammengefasst. Sie erfahren:

  • wie Ihre Verbandsmitglieder Musik anmelden
  • welche Tarife für Ihre Branche relevant sind 
  • was für Ihre Branche wichtig ist

Wichtige Links für Ihre Mitglieder

Alle wichtigen Informationen für Ihre Branche(n) haben wir auf speziellen Branchenseiten zusammengestellt. Bitte kopieren Sie die Links zu den Branchenseiten, die für Ihre Mitglieder relevant sind, aus der untenstehenden Liste und betten Sie diese auf Ihrer Website ein.

Gastronomie
https://www.gema.de/musiknutzer/gastronomie

Hotel
https://www.gema.de/musiknutzer/hotellerie

Fitnessbranche
https://www.gema.de/musiknutzer/fitnessstudio

Theater
https://www.gema.de/musiknutzer/theater

Karneval
https://www.gema.de/musiknutzer/karnevalsveranstaltungen

Bowling
https://www.gema.de/musiknutzer/bowlingbahnen

Musik in Patientenzimmern
https://www.gema.de/musik-in-patientenzimmern

Schützenvereine
https://www.gema.de/musiknutzer/schuetzenveranstaltung

Abschlussfeiern
https://www.gema.de/musiknutzer/branchen/schulabschlussfeiern

Eventagenturen
https://www.gema.de/musiknutzer/branchen/eventagenturen

Kulturbetriebe
https://www.gema.de/musiknutzer/branchen/kulturbetriebe

Kirchen
https://www.gema.de/musiknutzer/branchen/kirchen

Festivals
https://www.gema.de/musiknutzer/branchen/festival

Varieté & Zirkus
https://www.gema.de/musiknutzer/branchen/variete-und-zirkus

Übersicht über alle Branchen
https://www.gema.de/musiknutzer/branchen

Ihre Branche ist noch nicht dabei? Diese Liste wird laufend erweitert – schauen Sie gerne in einigen Wochen nochmal vorbei.

per Klick zum Download

Informationsbroschüren

Häufige Fragen zur Gesamtvertragspartnerschaft

Voraussetzung ist, dass Sie Ihre neuen Mitglieder rechtzeitig bei uns gemeldet haben. Ihr neues Mitglied erhält einen Nachlass auf Musikanmeldungen erst nach Verifizierung durch die Meldung des Verbandes.

Wichtig: Beachten Sie, dass die Bearbeitung und der Eintrag neuer Mitglieder im Datensystem der GEMA im Regelfall bis zu 5 Werktage beansprucht. Die Anmeldung neuer Mitglieder erfolgt ausschließlich über den Verband oder durch einen Vertriebsmitarbeiter der GEMA, nicht über das Verbandsmitglied.

Liegt die Anmeldung eines neuen Mitglieds zum Zeitpunkt der Musikanmeldung nicht vor, kann rückwirkend kein Nachlass gewährt werden. Neue Mitglieder melden Sie bitte hier an – mit unserer Excel-Vorlage.

Ihre Mitglieder selbst müssen bei Ihrer Musikanmeldung nur angeben, dass sie Mitglied in Ihrer Vereinigung sind. Das geschieht auf zwei Wegen:

  • Im Onlineportal: Dort kann das Mitglied unter „Meine Daten“ den Punkt „Verbandsmitgliedschaft“ auswählen und eine „Verbandsmitgliedschaft hinzufügen“. Dabei bitte die Verbandbezeichnung, Mitgliedsnummer und Beginn der Mitgliedschaft angeben. 
  • Per Formular: Hier bitte den Punkt „Sind Sie Mitglied bei einem Gesamtvertragspartner der GEMA?“ mit Ja bestätigen und den Namen der Vereinigung eintragen.  

Am besten geht das in unserem Onlineportal.  Im Bereich „Meine Rechnungen“ können Sie bei jeder Rechnung eine „Änderung beantragen“.

Wichtig: Wenn Sie Mitglied eines Verbandes oder einer Vereinigung sind, prüfen Sie bitte vor der Reklamation, ob Sie Ihr Verband rechtzeitig bei uns gemeldet hat. Nur in diesem Fall können wir tatsächlich einen Preisnachlass gewähren.

Alternativ können Sie unser Kundencenter anrufen und ein Formular für Ihr Anliegen anfordern. Auf dem Formular befindet sich ein Code, mit dem Ihr Anliegen in unserer Bearbeitungszentrale inhaltlich zugeordnet wird. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund automatisierter Prozesse, die die Bearbeitung Ihres Anliegens schneller ermöglichen, schriftliche Einsendungen ohne diese Formulare nicht angenommen werden können.

Wenn Sie an einem Gesamtvertrag interessiert sind, bitten wir um einige Informationen. Anschließend prüfen wir Ihren Antrag und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung. Wichtig zu wissen, ist für uns:

  • Wie viele Mitglieder hat Ihr Verband?
  • Wie viele Mitglieder nutzen Musik als Veranstalter (Zeitraum ein Jahr)?
  • Bitte nennen Sie uns die zum Abschluss eines Vertrages vertretungsberechtigten Personen Ihres Verbandes.
  • Bitte nennen Sie uns die Anzahl der GEMA-relevanten Musiknutzungen Ihrer Mitglieder (ggf. schätzen).

Bitte teilen Sie uns mit, wie Sie die Aufklärungs- und Informationsarbeit über die GEMA für Ihre Mitglieder wahrnehmen wollen. Bitte fügen Sie auch entsprechende Nachweise in Bezug auf Ihren Verband bei (HR-Auszug o. ä.). 

Gut zu wissen: Gegenwärtig arbeiten wir daran, die Voraussetzungen für die Gesamtvertragspartnerschaft ab dem Jahr 2022 neu zu gestalten. Deshalb schließen wir neue Gesamtverträge derzeit nur befristet für das laufende Kalenderjahr ab. Gesamtverträge können von uns abgelehnt werden, wenn dies unsere internen Compliance-Richtlinien erfordern.

Wenn Sie als Musiknutzer und Mitglied eines Verbandes Ihre Kontaktdaten ändern möchten, dann können Sie das am einfachsten in unserem Onlineportal erledigen. Dort können Sie unter „Meine Daten“ u. a. Ihre Kontaktdaten, Ihre Bankdaten oder Ihre Adresse ändern.  

Sie sind noch nicht im Onlineportal registriert? Hier geht es zur kostenlosen Registrierung.

Teil eines Gesamtvertrags ist die sog. „Vertragshilfe“. Damit sind die Leistungen gemeint, die Ihre Vereinigung im Rahmen des Vertrags erbringt. Dafür erhalten Ihre Mitglieder einen Gebührennachlass, wenn sie Musik öffentlich nutzen. Durch die Vertragshilfe sparen wir uns Verwaltungsaufwand. Zur Vertragshilfe zählt, dass Sie Ihre Mitglieder über GEMA-relevante Themen regelmäßig informieren und aufklären, wie etwa zum Lizenzerwerb und zu den Tarifen. Weitere Bestandteile sind, dass Sie Ihre Mitgliederdatenbank bei uns aktuell halten sowie dass sie aktiv für eine gute Zusammenarbeit zwischen uns und Ihren Mitgliedern eintreten. Das Gute: Wir helfen Ihnen bei der Vertragshilfe, indem wir z. B. auf unserer Internetseite die nötigen Informationen und Grundlagen bereitstellen.
Entscheidend ist nicht, in welcher Frequenz Sie neue Mitglieder Ihres Verbandes melden, sondern vielmehr gilt, dass Ihre neuen Mitglieder nur dann einen Nachlass auf Musikanmeldungen erhalten, wenn sie bei uns als Mitglied Ihres Verbands rechtzeitig gemeldet sind. Berücksichtigen Sie dabei, dass es im Regelfall bis zu 5 Werktage dauert, bis die neuen Mitglieder bei uns im System eingetragen sind.

Das Gesamtvertragsmodell, so wie wir es heute kennen, ist über 60 Jahre alt und stammt aus einer anderen Zeit. Die Zeit vor 60 Jahren ist mit der heute nicht vergleichbar. So haben beispielsweise die Musiknutzungen im öffentlichen Raum stark zugenommen, aber auch die Kommunikations- und Informationskanäle haben sich radikal gewandelt. Früher mussten Sie Ihre Mitglieder noch mit der Schreibmaschine anschreiben – heutzutage stehen Ihnen ganz andere Möglichkeiten offen, um sie schnell und einfach zu informieren. Diese Veränderungen müssen wir natürlich auch im Gesamtvertragsmodell berücksichtigen.

Bisher gibt es auch keine Korrelation zwischen den von den Verbänden geleisteten Vertragshilfe und dem Preisnachlass, den wir gewähren. Unsere tatsächliche Ersparnis an Verwaltungskosten hat keinen Einfluss auf die Höhe des Nachlasses. Das bedeutet: Leistung wird im bisherigen Modell nicht berücksichtigt. Mehr noch: Es schafft auch keine Anreize zur Leistung. 

Dadurch hat sich leider eine Ungleichbehandlung durch Gleichbehandlung ergeben. Partner, die besonders viel Vertragshilfe leisten, erhalten nicht mehr Nachlass als solche, die leider nur wenig Vertragshilfe leisten. Das möchten wir ändern.

Seit 2016 ist das Verwertungsgesellschaftengesetz in Kraft getreten. Hier sind einige neue Regelungen verankert, die wir als Basis für die Neugestaltung der Verträge verwenden möchten. § 35 VGG regelt, dass Gesamtverträge zu „angemessenen Bedingungen“ abgeschlossen werden müssen. Neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist hier die Korrelation ein wichtiger Punkt. So ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der – durch die Vertragshilfe eingesparte –Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum eingeräumten Nachlass stehen muss. Dieses Verhältnis gilt es auszuloten und in den Gesamtvertrag einzubinden. 

Ein wichtiges Ziel ist die Optimierung der Gesamtvertragshilfe.

Ein weiteres Ziel ist die Korrelation von Vertragshilfe, Verwaltungskosten und Nachlasshöhe. Ihre Vertragshilfe soll helfen, Verwaltungskosten einzusparen. Diese Ersparnis soll sich in der Nachlasshöhe widerspiegeln. Dennoch wird auch weiterhin ein gewisser Pauschalansatz verfolgt – allein um die Aufwände gering zu halten. Dieser Pauschalansatz soll jedoch um partnerindividuelle Ausprägungen ergänzt werden.  

Damit Sie als Verband Ihre Vertragshilfe erfüllen können, müssen wir die Vertragshilfe konkretisieren – ebenso wie unsere Pflichten als GEMA. Auch ein Monitoring der Erfüllung der Vertragshilfe möchten wir etablieren, inklusive Anpassungsmechanismus. Außerdem brauchen wir eine einheitliche Vertragslaufzeit, die wir Ihnen einräumen wollen.

Wenn Sie als Musiknutzer und Mitglied eines Verbandes ein Anliegen schnell erledigen möchten, geht das am einfachsten in unserem Onlineportal. Alle Informationen kompakt haben wir auch hier für Sie zusammengestellt: https://www.gema.de/musiknutzer/alles-online.
Sie sind noch nicht im Onlineportal registriert? Hier geht es zur kostenlosen Registrierung.
Eine Vereinbarung zum stellvertretenden Zugang zu Online-Konten der Mitglieder Ihres Verbandes/ Ihrer Nutzervereinigung können nur Sie als Verband/Nutzervereinigung mit Ihren Mitgliedern treffen. Dazu brauchen Sie eine Einwilligung Ihrer Mitglieder und die Bereitstellung der Nutzer-Login-Daten, da Sie auf diese Weise Zugriff zu persönlichen Daten Ihrer Mitglieder erhalten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die GEMA keinem Dritten den Zugang zu den Online-Konten und damit den persönlichen Daten Ihrer Mitglieder ermöglichen.
Nein. Damit die GEMA den Berechtigten des Verbandes den Gesamtvertragsnachlass ordnungsgemäß einräumen kann, ist es nötig, dass der Gesamtvertragspartner der GEMA sämtliche Verbandsmitglieder (z.B. Betrieb, Verein, Filiale) mitteilt, die gegenüber der GEMA als Veranstalter von öffentlichen Musiknutzungen auftreten. Dies entspricht der Verpflichtung zur Meldung von Mitgliedern aus dem Gesamtvertrag.

Die GEMA

Melden Sie Ihre Musiknutzung bitte rechtzeitig an, so dass wir vor der Durchführung noch unsere Einwilligung erteilen können. Am einfachsten können Sie das online oder per Mail erledigen. Aber auch per Brief oder telefonisch ist möglich.

Für Interessierte noch der rechtliche Hintergrund: Es besteht sogar eine gesetzliche Pflicht, die Musiknutzung davor anzumelden. Das gilt ja auch sonst im Wirtschaftsleben: Wer Rechte nutzen will, muss sie vorher erwerben.

Nicht wir bestimmen, wann eine öffentliche Veranstaltung kostenlos ist, sondern das ist gesetzlich festgelegt. Deshalb sind z. B. auch Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld grundsätzlich kostenpflichtig. Ausgenommen sind nach dem Urheberrechtsgesetz jedoch insbesondere folgende Fälle: „Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, sowie der Gefangenenbetreuung sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.“

All die genannten Veranstaltungen dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen. Verdient damit jemand, muss er eine GEMA-Gebühr bezahlen. Verdient damit jemand, muss er eine GEMA-Vergütung bezahlen. Für Online-Veranstaltungen (z.B. Live-Streaming) braucht man zudem in den genannten Fällen immer eine kostenpflichtige Lizenz der GEMA.

Wir sind lediglich die Treuhänderin unserer Mitglieder. Schon allein deshalb dürfen wir – rein gesetzlich – auf die faire Entlohnung unserer Mitglieder auch bei Benefizveranstaltungen nicht verzichten.  

Allerdings können wir unter gewissen Voraussetzungen einen Benefiznachlass in Höhe von 10 % gewähren. Bei Veranstaltungen mit Livemusikern beispielsweise dann, wenn die Musiker unentgeltlich auftreten.

Damit Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können; so wie andere Menschen auch. Kreative Leistung kommt nicht aus dem Nichts, sondern ist das Resultat harter Arbeit. So wie das Patentrecht dafür sorgt, dass Erfinderinnen und Erfinder von ihren Ideen profitieren, so schützt das Urheberrecht die Musikschaffenden. Ob Komponist, Textdichterin oder Musikverleger, sie alle haben ein gesetzlich verankertes Recht auf eine faire Bezahlung, wenn ihre Werke öffentlich genutzt werden.

Wir nehmen dieses Recht für unsere über 90.000 Mitglieder wahr. Wenn Sie Musik in der Öffentlichkeit abspielen oder aufführen, können Sie sicher sein: Ihr finanzieller Beitrag kommt direkt den Musikschaffenden zugute.

GEMA steht für: „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Das klingt vielleicht etwas sperrig, dafür ist unser Ziel umso klarer: der Schutz des geistigen Eigentums von Musikschaffenden. Daran hat sich seit über 100 Jahren nichts geändert. So lange gibt es uns schon. Seitdem machen wir uns für die Interessen von Musikschaffenden stark und sorgen dafür, dass sie fair entlohnt werden. Deshalb setzen wir uns auch für das Urheberrecht ein – national und international. Ohne das Urheberrecht könnten schöpferische Menschen nicht von ihrer Arbeit leben. Sie würden schlicht kein Geld verdienen und könnten ihre Kreativität nicht frei entfalten.

Auch Ihnen als Musiknutzer helfen wir. Stellen Sie sich vor: Ohne uns müssten Sie die Rechte von jedem Urheber einzeln erwerben, wenn Sie Musik öffentlich nutzen. Denn das Urheberrecht gilt natürlich völlig unabhängig von uns. Mit unserer Hilfe erhalten Sie Zugang zu einem riesigen musikalischen Weltrepertoire. Sie kontaktieren uns – und wenig später können Sie Musik genießen. Dabei profitieren Sie von einem ausgefeilten und gerechten Tarifsystem. Niemand soll mehr zahlen, als angemessen ist. Wer z. B. einen kleinen Laden hat, wo Musik öffentlich läuft, zahlt auch nur einen kleinen Beitrag.

Wir sind die einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland. Als solche nehmen wir die Rechte an zigtausenden Musikwerken aus dem In- und dem Ausland wahr. Die Rede ist auch vom „Weltrepertoire“, das wir deutschlandweit vertreten.  

Deshalb spricht einiges dafür – die sogenannte GEMA-Vermutung –, dass bei der öffentlichen Wiedergabe von Tanz- und Unterhaltungsmusik Werke genutzt werden, die zu diesem Repertoire gehören. Die GEMA-Vermutung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelt. Sie gilt auch für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Vinyl, CDs, DVDs, Blu-Ray).

In der Praxis bedeutet sie, dass kommerzielle Musiknutzer Lizenzgebühren an uns zahlen müssen. Außer sie beweisen durch detaillierte Angaben, dass sie nur Musik von Urhebern verwendet haben, die nicht durch uns vertreten werden.

Das kommt drauf an, wie Sie die Musik nutzen und wie viele Hörer Sie haben. Ein Beispiel: Für die Hintergrundmusik in einem kleinen Friseursalon zahlen Sie natürlich weniger als in einem großen Kaufhaus. Generell hängen die Kosten von verschiedenen Faktoren ab: Möchten Sie die Musik einmalig nutzen, z. B. für ein Konzert, eine Firmenfeier oder ein Straßenfest? Oder benötigen Sie dauerhafte musikalische Untermalung, etwa für eine Kneipe, eine Kletterhalle oder ein Hotel? Geht es um einen Podcast im Internet oder möchten Sie Musik im Radio senden? Sie sehen: Musik kann ganz unterschiedlich verwendet werden. Unser Preisrechner hilft Ihnen weiter. Dort geben sie ein, wofür Sie die Musik nutzen. Und berechnen dann den Preis. Oder Sie werfen einen Blick auf unsere Tarife.
Nein, für Musik, die Sie z. B. auf einer privaten Party, einer Geburtstagsfeier oder zuhause mit Ihren Freunden spielen, müssen Sie keine GEMA-Gebühren bezahlen. Anders sieht die Sache bei Betriebsfesten oder Vereinsfeiern aus, die in der Regel öffentlich sind.

Ja, denn wir nehmen nicht nur die Rechte von deutschen Musikurhebern wahr. Auch die Rechte ausländischer Musikurheber vertreten wir. Die Basis dafür sind Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Urheberrechtsgesellschaften.

So wie wir z. B. die Song-Rechte US-amerikanischer, britischer oder schwedischer Komponisten in Deutschland wahrnehmen, so nehmen deren Urheberrechtsgesellschaften die Rechte von deutschen Künstlern in ihren Ländern wahr.

Wäre das nicht so, müssten Sie für Ihre Musiknutzung auch Beiträge an ausländische Urheberrechtsgesellschaften zahlen. Zum Glück ist das nicht der Fall. Denn das wäre für alle Beteiligten viel aufwändiger – und damit auch teurer.

Um zu klären, ob eine Musiknutzung öffentlich ist, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entscheidend.  

Hilfreich ist diese Zusammenfassung:
Für eine öffentliche Musiknutzung ist eine nicht ganz kleine Zahl und unbestimmte Gruppe potenzieller Hörer erforderlich. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese die Musik gleichzeitig (z. B. bei einem Konzert) oder nacheinander (z. B. in einem Geschäft) hören können.

Grundsätzlich gilt: Je größer die Zahl der Hörer ist, desto eher ist diese Musiknutzung öffentlich. Werbung mit Flyern, Plakaten oder ähnlichem sowie Eintrittspreise sprechen ebenfalls dafür.

Jeder, der für die öffentliche Nutzung von Musik verantwortlich ist – organisatorisch und wirtschaftlich. Das können sein: Veranstalter, Gastronomen, Einzelhändler, Online-Anbieter, Labels, Ärzte, Vereine u. a. 

Ja, treten Sie als DJ auf einer Veranstaltung auf, müssen Sie Beiträge an uns entrichten, sofern Sie Vervielfältigungen bzw. Kopien für Ihre Arbeit anfertigen. Für Sie gilt der Tarif VR-Ö

GEMA frei ist Musik dann, wenn Sie von einem Urheber stammt, der mindestens 70 Jahre verstorben ist. Deshalb sind die Werke von Mozart und Beethoven gemafrei, aber beispielsweise auch das Weihnachtslied „Stille Nacht, heilige Nacht“. Interessant daran: Es gibt bei dem Lied zwei Urheber: Franz Xaver Gruber, der die Musik komponiert hat († 1863). Sowie Joseph Mohr, der den Liedtext geschrieben hat († 1848). Da beide länger als 70 Jahre verstorben sind, ist das Weihnachtslied gemafrei.
Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater prüfen regelmäßig Veranstaltungen und öffentliche Orte. Wird dort Musik gespielt, die nicht davor bei uns angemeldet wurde, wird eine Nachzahlung fällig. Außerdem kommen zusätzliche Kosten auf Sie zu. Schließlich möchten wir die finanziellen Mehraufwände, die uns entstehen, weder unseren Mitgliedern noch Musiknutzern anlasten, die korrekt ihren Beitrag zahlen.
Ein Nutzungsort ist der Ort, an dem die öffentliche Musiknutzung stattfindet. Es ist nicht unüblich, dass die Adresse des Nutzungsortes und die des Lizenznehmers verschieden sind. Ein Lizenznehmer kann mehrere Nutzungsorte haben, wenn der Lizenznehmer (z.B. Konzertveranstalter) an verschiedenen Orten Veranstaltungen mit öffentlicher Musiknutzung abhält. Darum können auch der Betreiber eines Ortes und der Veranstalter unterschiedliche Personen sein, der Betreiber steht jedoch gegenüber der GEMA mit in der Haftung.
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