a) Welche Auftrittsart muss ich bei Einreichung der Setlist wählen?
Wählen Sie für Musik in einer Theateraufführung beim Einreichen einer Setlist immer Theateraufführung.
Wenn Sie die Musik für ein Konzert der Ernsten Musik melden möchten, wählen Sie bitte Alleinige Band/Ensemble.
b) Was gebe ich bei Interpret in der Setlist an?
Wählen Sie bei Musik in einer Theateraufführung den Namen der Produktion (z. Bsp. „Hamlet“), auch wenn es wie bei Tonträgernutzung (USB-Stick, Laptop, CD) keinen Interpreten gibt.
Bei Konzerten der Ernsten Musik tragen Sie bitte den Namen des Orchesters/Solisten/Ensembles (zum Beispiel „Astor Trio“) ein.
c) Muss ich alle Titel angeben, auch wenn sie nicht (mehr) „geschützt“ sind?
Bitte geben Sie – im Onlineportal über den Service Meine Setlists – immer alle Werke an, die gespielt werden, auch dann, wenn Sie davon ausgehen, dass die Schutzfrist für die Werke (70 Jahre) abgelaufen ist und/oder der Urheber kein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. GEMA freie Werke können die Höhe der Abrechnung beeinflussen und sind auch bei der Verwendung von Tonträgern für die Gesellschaft für die Verwertung von Leistungsschutzrechten relevant.
d) Kann ich eine Setlist einreichen, bevor die Veranstaltung gemeldet ist?
Nein, das ist nicht möglich. Bitte melden Sie die geplante Veranstaltung an, bevor Sie die Setlist einreichen, oder bitten Sie den Veranstalter, sie anzumelden.
e) Kann ich auch eine Setlist einreichen, wenn ich nicht Veranstalter, sondern Interpret oder Produzent eines Gastspiels bin?
Ja. Lassen Sie sich vom Veranstalter einen Link zu einer bereits angemeldeten Veranstaltung zusenden. Über diesen Link können Sie dann Ihre Angaben eintragen oder die Werke im Onlineportal über den Service Meine Setlists an uns übermitteln.
f) Wann ist ein Musikstück GEMA frei?
Die Schutzfrist für die Werke beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Werk durch eine aktuelle Bearbeitung wieder geschützt sein kann.
g) Muss ich auch „Großes Recht“ melden?
„Großes Recht“ bedeutet, dass die Rechte für ein Werk nicht bei der GEMA, sondern über den Urheber oder Verlag erworben werden.
Bitte klicken Sie Großes Recht in der Setlist nur dann, wenn Sie bzw. der Veranstalter die Rechte für die szenische Nutzung eines Werks beim Komponisten oder Verlag einholen. Tantiemen werden dann nichtausgeschüttet. Musik in Theateraufführungen ist in aller Regel kein Großes Recht und kann als solches nicht vereinbart werden.
h) Was bedeutet veröffentlichtes Werk und wann ist das auszuwählen?
Wenn Sie Musik über Tonträger (USB-Stick, Laptop, CD) wiedergeben, geben Sie zusätzlich an, ob ein Titel veröffentlicht, also verlegt ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn er – im Handel oder Internet – erhältlich ist. Dann fällt eine Vergütung für die Gesellschaft für die Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) an.
Bühnenmusiken, die eigens für ein Theaterstück komponiert wurden, sind häufig nicht veröffentlicht (verlegt).