Einnahmen, die die GEMA von YouTube und anderen sog. Gemischten Online Plattformen erhält, werden nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen 2018 und 2019 in den Sparten GOP und GOP VR verteilt. Da die GEMA derzeit von YouTube und anderen Gemischten Online Plattformen nur teilweise oder keine verwertbare(n) Nutzungsmeldungen erhält, erfolgt die Vergütung an die Berechtigten für die Nutzung ihrer Werke auf diesen Plattformen im Rahmen des sog. dualen Verteilungsmodells.
Werknutzungen, die die Plattform verwertbar liefert, werden in Rahmen einer nutzungsbezogenen Verteilung an die Berechtigten verteilt. Hier kann eine werk- und klickgenaue Verteilung, vergleichbar mit den Verteilungen für Nutzungen bei Spotify oder Apple Music erfolgen.
Werknutzungen, deren Meldungen die GEMA nicht verwerten kann (oder gar nicht erhält), werden in Form einer Kompensationsverteilung vergütet. Diese Verteilung erfolgt jeweils zum 1.12. als Zuschlag auf das jeweilige Jahresaufkommen der Ausschüttungsberechtigten getrennt nach den Spartengruppen „Aufführung & Wiedergabe“ (BM, DK, DK VR, E, ED, EM, KI, U, UD), „Hörfunk“ (R, R VR), „Fernsehen & Vorführung“ (FS, FS VR zu 1/10, T, TD, TD VR, T FS, T FS VR, VOD S, VOD S VR), „Vervielfältigung & Verbreitung“ (BT VR, PHONO VR), „Online“ (KMOD, KMOD VR, MOD D, MOD D VR, MOD S, MOD S VR, WEB, WEB VR) und „Ausland“ (A, A VR). Basis hierfür ist die Annahme, dass für Musikinhalte, die in anderen Nutzungszusammenhängen genutzt und vergütet werden, auch eine Entsprechung zum Vorkommen auf YouTube besteht.
Seit dem 1.4.2019 kommt das duale Verteilungsmodell in den Sparten GOP und GOP VR für die YouTube-Einnahmen zur Anwendung:
Erstmalig wurde zum 1.4.2019 in den Sparten GOP und GOP VR nach verwertbaren Nutzungsmeldungen ausgeschüttet. Die erste Kompensationsverteilung in den Sparten GOP und GOP VR (Zuschlag) hat mit dem Zahlungstermin zum 1.10.2019 begonnen. Durch diese Verteilung werden diejenigen Abrufe von Werken auf YouTube vergütet, für die der GEMA keine verwertbaren Nutzungsmeldungen vorliegen.