Tarifinformation // 8. September 2023

Einordnung zu GEMA Rechnungen für Weihnachtsmärkte

In den letzten Wochen berichtete die Presse über gestiegene GEMA Rechnungen für die Lizenzierung von Musik auf Weihnachtsmärkten. Anders als vielfach irrtümlich berichtet gab es keine Gebührenerhöhung für Weihnachtsmärkte. Stattdessen können veränderte Rahmenbedingungen oder falsch gemeldete Flächen der Grund für die erhöhten Rechnungen sein. Auf dieser Seite haben wir die Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengefasst.

Auf einen Blick

Die Fakten zur Debatte um GEMA Rechnungen auf Weihnachtsmärkten

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Keine Gebührenerhöhung

Die GEMA hat den Tarif für Stadtfeste (U-ST), nach dem auch Weihnachtsmärkte lizenziert werden, in seiner Bemessungsgrundlage nicht verändert. Seit 2011 gilt die gesamte Fläche.

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Falsche Angaben

Insbesondere die großen, kommerziell ausgerichteten Weihnachtsmärkte haben teilweise falsche Angaben bei der Anmeldung von Musik gemacht. Die tatsächliche berechnete Fläche der Weihnachtsmärkte führte zu höheren Kosten für die Musiknutzung.

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Kosten sind angemessen

Jeder Weihnachtsmarktbesucher generiert rund 18 Euro Umsatz (Quelle). Demgegenüber stehen einstellige Cent-Beträge, die pro Besuch für die GEMA Lizenz anfallen (etwa 2,5 Cent beim Striezelmarkt in Dresden, siehe Rechenbeispiel).

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GEMA ermöglicht Lösungen im Einzelfall

Die GEMA hat mit nahezu allen Kundinnen und Kunden, die ihre Rechnung für Musik auf Weihnachtsmärkten 2022 reklamiert haben, einzelfallbezogene Lösungen gefunden, die auch für 2023 gelten.

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Kommunikation erfolgt über Verbände

Einige Mitglieder der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) und des Deutschen Städtetags haben die Informationen ihrer Verbände über die Anwendung des GEMA Tarifs schlichtweg ignoriert.

30. November 2023

Statement von GEMA Vorstandsmitglied Georg Oeller

„Ich verstehe die mediale Aufregung nicht. Wir wissen, dass einzelne Weihnachtsmärkte falsche Angaben gemacht haben. Einige große, umsatzstarke Märkte haben uns deutlich zu kleine Flächen gemeldet. Uns geht es im Sinne einer angemessenen Vergütung der Musikautorinnen und -autoren um die korrekte Anwendung eines Tarifs. Kein Weihnachtsmarkt muss auf Musik verzichten, nur weil diese Musik durch die GEMA lizenziert wird.“

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So funktioniert die Lizenzierung von Christkindlesmärkten und Co.

Bei Veranstaltungen im Freien mit Musik werden urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich aufgeführt. Die GEMA stellt sicher, dass die Urheberinnen und Urheber dafür angemessen entlohnt werden. Das geschieht mit dem Tarif U-ST, den die GEMA mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) verhandelt hat und jedes Jahr in aktueller Fassung schriftlich vereinbart.

Entscheidend ist die Gesamtfläche des Festes

Grundlage für die Berechnung nach Tarif U-ST ist die gesamte Veranstaltungsfläche, wie der BGH im Jahr 2011 klargestellt hat – also nicht nur der beschallte Bereich. Die GEMA prüft stichprobenartig, ob die Flächen korrekt gemeldet werden.

In Einzelfällen können auch andere Tarife für Weihnachtsmärkte gelten. Mehr dazu finden Sie in unseren FAQ.

Weihnachtsmarkt am Abend mit eingeschalteter Beleuchtung.
RECHENBEISPIEL

GEMA Gebühren für einen Weihnachtsmarkt im Verhältnis zur Gesamtbesucherzahl

Die GEMA Lizenzkosten am Beispiel des Dresdener Striezelmarktes 2022:

  • Veranstaltungsfläche: ca. 10.000 m²
  • Besucherzahl gesamt an 32 Öffnungstagen: ca. 2 Millionen (laut Medienberichten)
  • Lizenzkosten GEMA: 1.584 € (netto) pro Tag, also insgesamt 50.688 €

Die GEMA Lizenzkosten betragen umgerechnet etwa 2,5 Cent pro Besuch.

Demgegenüber stehen durchschnittlich 18 Euro Umsatz pro Besucherin oder Besucher (Quelle: Deutscher Schaustellerbund, 2018).

Die zu erwartenden Lizenzkosten für Ihre Veranstaltung können Sie einfach und schnell in unserem Onlineportal berechnen. Über untenstehenden Link gelangen Sie zum Preisrechner. Wählen Sie dort die auf Sie zutreffende Option (z. B. „Fest“ oder „Märkte im Freien“) und geben Sie die Informationen zu Ihrer Veranstaltung an. Anschließend erhalten Sie einen voraussichtlichen Preis und können die Veranstaltung direkt online anmelden.

Lösungen und Beratung

Die GEMA hat mit nahezu allen Kundinnen und Kunden, die Lizenzrechnungen für Musiknutzungen auf Weihnachtsmärkten im Jahr 2022 reklamiert haben, einzelfallbezogene Lösungen gefunden.

Für die nun anstehende Weihnachtssaison 2023 gilt: Diese Einzelfalllösungen für 2022 gewährt die GEMA auch für die Musiknutzung auf dem Weihnachtsmarkt 2023. Voraussetzung: Die Rahmenbedingungen des betreffenden Marktes haben sich gegenüber 2022 nicht verändert (z. B. Vergrößerung der Veranstaltungsfläche). 

Bei Fragen zu einer Rechnung gemäß Tarif U-ST oder einer bevorstehenden Veranstaltung melden Sie sich bitte über unsere Servicenummer für Kundinnen und Kunden: +49 (0) 30 588 58 999.

Servicezeiten: Montag bis Freitag von 7:00 bis 18:00 Uhr

Häufige Fragen zur Lizenzierung von Weihnachtsmärkten

Presseanfragen richten Sie bitte an: kommunikation@gema.de.

Wenn auf Stadt- und Dorffesten oder auch auf Weihnachtsmärkten Musik erklingt, egal ob live, vom Tonträger oder einem digitalen Medium, ist das eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikwerke. Das Urheberrecht legt fest, dass die Personen, die diese Musik komponiert und getextet haben, dafür eine angemessene Vergütung erhalten. Dieses Recht vertritt die GEMA für ihre über 90.000 Mitglieder (Komponistinnen, Textdichter, Musikverlage) in Deutschland und für mehr als zwei Millionen Rechteinhaber weltweit.

Für die Veranstalterinnen und Veranstalter hat das viele Vorteile, denn sie können mit einer Lizenz die Rechte an nahezu allen Musikwerken weltweit erwerben („Weltrepertoire“). Die GEMA kümmert sich um die Abwicklung, wie z. B. die Rechteklärung und Ausschüttung der Tantiemen.

Stadtfeste, Straßenfeste, Dorffeste oder Weihnachtsmärkte sind Veranstaltungen im Freien, bei denen Musik ein wesentlicher Bestandteil ist. Für diese, sowie für alle anderen öffentlichen Musiknutzungen, gibt es einen Tarif. Für die genannten Veranstaltungen im Freien (ohne Eintritt) gilt der Tarif für Stadtfeste (U-ST)

Vor der geplanten Durchführung der Veranstaltung melden die Veranstalterinnen und Veranstalter die Musiknutzung bei der GEMA an. Diese Nutzung wird anschließend durch die GEMA lizenziert. Die Kundinnen und Kunden der GEMA können die Lizenz auch einfach online erwerben.

Es ist richtig, dass es in den vergangenen Wochen vereinzelt zu Reklamationen aufgrund signifikant gestiegener Lizenzkosten bei Weihnachtsmärkten mit großen Veranstaltungsflächen kam, die nach dem Tarif U-ST lizenziert wurden.  

In der Vergangenheit haben wir auf Basis der von den Kundinnen und Kunden gemeldeten Nutzungsflächen lizenziert. Wir haben uns auf korrekte Angaben verlassen und keine Prüfung vorgenommen. Nach der Coronapandemie, während der aufgrund behördlicher Schließungen keine Stadtfeste und Weihnachtsmärkte stattfinden konnten, haben wir begonnen, die Flächen über Tools wie „Planimeter“ und „Google Maps“ zu messen. Wir haben dabei deutliche Diskrepanzen festgestellt. Schon aufgrund der Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden haben wir diese Diskrepanz bei der Berechnung der Lizenzhöhe berücksichtigt. Daher ist es in Einzelfällen zu Steigerungen der Lizenzkosten gekommen. Dies hätten wir umfassend kommunizieren müssen. Das ist nicht in dem gewohnten Maße erfolgt und das bedauern wir. 

Mit den betroffenen Kundinnen und Kunden hat die GEMA sehr schnell Gespräche aufgenommen, um eine angemessene Übergangslösung zu finden oder eine bereits gefundene Lösung umzusetzen.

In der Vergangenheit haben wir auf Basis der von den Kundinnen und Kunden gemeldeten Nutzungsflächen lizenziert. Wir haben uns auf korrekte Angaben der Veranstalterinnen und Veranstalter verlassen. In den letzten Jahren haben wir allerdings deutliche Diskrepanzen zwischen gemeldeter Fläche und der tatsächlichen Veranstaltungsfläche festgestellt. Schon aufgrund der Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden haben wir diese Diskrepanz bei der Berechnung der Lizenzhöhe berücksichtigt. Daher ist es in Einzelfällen zu solchen Steigerungen der Lizenzkosten gekommen.

Die Regelung, wie sich die Lizenzkosten für Weihnachtsmärkte berechnen, hat sich gegenüber der Zeit vor der Coronapandemie nicht verändert.

Die Berechnungsgrundlage ist im Tarif für Stadtfeste (U-ST) festgelegt. Dieser Tarif wurde zuletzt 2018 mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) verhandelt, deren Mitglied auch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (darunter der Deutsche Städtetag) ist. Im Ergebnis wurden zusätzliche kleinere Staffeln in den Gesamtnutzungsflächen integriert: bis 100m², bis 200m² und bis 300m². Ab 300 m² berechnet sich die Lizenzsumme linear in 500m² Schritten.

Preisliche Tarifanpassungen finden jedes Jahr statt. Sie bewegen sich im Bereich von 2 bis 6 % und folgen der allgemeinen Teuerungsquote. Auch diese Anpassungen werden mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter besprochen und die Angemessenheit von beiden Seiten (GEMA und BVMV) schriftlich bestätigt. Die Anpassung von Tarifen ist ein normaler Vorgang und wird notwendig, wenn sich beispielsweise Musiknutzungsgewohnheiten verändern, neue Marktgegebenheiten gelten oder auch Effekte wie die Inflation greifen.

Der Tarif für Stadtfeste U-ST wird von Branchenverbänden sowie von Kundinnen und Kunden seit Jahren als angemessen anerkannt und erfolgreich in der Praxis umgesetzt. 2022 gab es keine erneute Verhandlung mit der BVMV.

Bei den Reklamationen handelt es sich um Einzelfälle. Die GEMA hat für das Jahr 2022 rund 3.350 Rechnungen für Weihnachtsmärkte versendet, die nach Tarif U-ST lizenziert wurden. Davon haben rund 135 Kundinnen und Kunden aufgrund signifikanter Preissteigerungen reklamiert. In nur etwa 35 dieser Fälle handelt es sich um Steigerungen im fünfstelligen Bereich.

Mit den wenigen betroffenen Kundinnen und Kunden hat die GEMA sehr schnell Gespräche aufgenommen. In nahezu allen Fällen haben wir gute Löungen gefunden und diese umgesetzt.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2011 festgelegt. Das Argument: Die Besucherinnen und Besucher bewegen sich über die gesamte Veranstaltungsfläche. Es stehen also nicht immer die gleichen Personen dort, wo Musik gespielt wird, beispielsweise vor der Bühne. Daher hören mehr Menschen die Musik, als auf die beschallte Fläche passen.

Im Urteil (I ZR 175/10) vom 27. Oktober 2011, mit dem der BGH die Berechnungsgrundlage für den Tarif definiert, heißt es wörtlich:

„Die Höhe der Vergütung [ist] auch bei Freiluftveranstaltungen nach der Größe der Veranstaltungsfläche – gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand – zu bestimmen.” Dies sei „nicht als willkürlich und unangemessen anzusehen.“ (Rn. 28)

Weiter heißt es: „Die Musik auf den Bühnen bei solchen Festen [prägt] die gesamte Veranstaltung. Die Musikdarbietungen richten sich an alle Besucher auf der gesamten Veranstaltungsfläche. Da das Publikum vor den Musikbühnen ständig wechselt, hören im Laufe der Zeit in der Summe mehr Zuhörer die Musik, als vor der Bühne Platz fänden.” (Rn. 30)

Der Tarif für Stadtfeste U-ST gilt für eintrittsfreie Veranstaltungen im Freien, bei denen öffentlich Musik gespielt wird – egal ob Livemusik, DJ oder Musik von Tonträgern. Darunter fallen unter anderem Stadtfeste, Straßenfeste und Bürgerfeste, Märkte (etwa Mittelaltermärkte), Pfarr- und Gemeindefeste sowie Weihnachtsmärkte. Wichtig dabei ist, dass kein Eintritt erhoben wird und Musik öffentlich gespielt wird. 

Der Tarif für Stadtfeste U-ST gilt somit beispielsweise nicht für Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, Live-Konzerte, Veranstaltungen in Zelten (z. B. Bierzelt) oder Trachten- und Spielmannsumzüge. In diesen Fällen berechnet sich die Lizenzsumme anhand anderer Tarife. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten zum Tarif für Veranstaltungen (U-V), zum Konzert-Tarif (U-K) und in unserer Tarifübersicht.

In einzelnen Fällen ist eine Lizenzierung nach folgenden zwei Tarifen möglich:

Lizenzierung nach den Vergütungssätzen M-U II.5 für Lautsprecher je Anzahl und Tag, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Veranstaltung im Freien ohne Eintritt
  • Tonträgerwiedergabe ausschließlich als Hintergrundmusik
  • Weihnachtsmarkt wird über (mehrere) Lautsprecher beschallt
  • kein festes (Musik-)Programm vorhanden
  • die Musik wird nicht extra beworben
  • keine Live-Musik oder andere Musikveranstaltungen

Lizenzierung nach den Vergütungssätzen M-U II.6, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Veranstaltung im Freien ohne Eintritt
  • Beschallung (Tonträgerwiedergabe) ausschließlich in den einzelnen Buden
  • keine weiteren Lautsprecher über den Markt verteilt
  • keine Bühne o. Ä. vorhanden
  • keine Live-Musik oder andere Musikveranstaltung

Weitere Informationen: Tarif M-U für Hintergrundmusik mit Tonträgern

Ja. Immer dann, wenn Musik öffentlich genutzt wird, muss sie wie oben beschrieben lizenziert werden. Es gibt die Möglichkeit, auch sog. GEMA freie Werke zu nutzen, wie es bei einigen traditionellen Weihnachtsliedern der Fall ist. Einige davon sind – im Original gespielt – bereits lizenzfrei, d. h. GEMA frei. Das liegt daran, dass die Urheberinnen und Urheber der Musikstücke mindestens 70 Jahre tot sind.

Hier finden Sie eine Liste mit GEMA freien Weihnachtsliedern.

Bitte beachten Sie: Auch GEMA freie Musik muss bei uns angemeldet werden. Nur so können wir die gespielten Titel prüfen und sehen, ob GEMA feie Musik oder lizenzpflichtige Musik genutzt wurde.

Die zu erwartenden Lizenzkosten für Ihre Veranstaltung können Sie einfach und schnell im GEMA Onlineportal berechnen. Wählen Sie im Preisrechner die auf Sie zutreffende Option (z. B. „Fest“ oder „Märkte im Freien“) und geben Sie die Informationen zu Ihrer Veranstaltung an. Anschließend erhalten Sie einen voraussichtlichen Preis und können die Veranstaltung direkt online anmelden. Bitte achten Sie darauf, die Fläche korrekt anzugeben: Grundlage für die Lizenz ist die komplette Veranstaltungsfläche (vom ersten Stand bis zum letzten Stand, von Hauswand zu Hauswand) – auch wenn nur ein Teil der Fläche beschallt wird.

Zum Preisrechner