Musik auf Weihnachtsmärkten
Wie Sie Ihren Weihnachtsmarkt korrekt bei der GEMA anmelden, welche Lizenzkosten auf Sie zukommen und an wen Sie sich bei Fragen wenden können, erfahren Sie auf dieser Seite.
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Weihnachtsmarkt ist nicht gleich Weihnachtsmarkt
Programm mit Livemusik
- Im Freien
- Ohne Eintritt
- Hintergrundmusik (CD/Streaming)
- Bühnenprogramm mit Live-Musik
Programm mit Musik von Tonträgern
- Im Freien
- Ohne Eintritt
- Hintergrundmusik (CD/Streaming)
- Bühnenprogramm ohne Live-Musik
Nur Hintergrundmusik (Lautsprecher)
- Im Freien
- Ohne Eintritt
- Hintergrundmusik (CD/Streaming)
Sonderfälle
- In Innnenräumen oder Zelten
- Mit Eintritt
- Hintergrundmusik aus dem Radio
- Weihnachtsveranstaltungen abseits von Märkten
Weihnachtsmarkt im GEMA Onlineportal anmelden
Veranstaltungsfläche online ausmessen
Telefonische Beratung
Für Veranstalterinnen und Veranstalter von Weihnachtsmärkten bieten wir eine individuelle telefonische Beratung an, um zu klären welche Tarife für Ihren konkreten Fall gelten. So wollen wir für Sie bestmögliche Planungssicherheit herstellen.
Um einen Rückruf anzufordern, füllen Sie bitte das Online-Formular aus. Unsere Lizenz-Expertinnen und Experten werden sich dann innerhalb weniger Tage bei Ihnen melden.
Pressebereich
Weihnachtsmärkte sind ohne Musik kaum vorstellbar. In einer GEMA Umfrage im Juni 2024 gaben 91 Prozent der rund 400 befragten Weihnachtsmarktbetreibenden an, Musik sei wichtig für die Atmosphäre auf Ihrem Markt.
2023 hat die GEMA Musik auf rund 4.000 Weihnachtsmärkten in Deutschland lizenziert. Die Weihnachtsmärkte hatten in der Regel eine Größe zwischen 100 und 3.000 Quadratmetern, in Einzelfällen maßen sie sogar bis zu 10.000 Quadratmetern.
Statement von GEMA Vorstandsmitglied Georg Oeller
„Nachdem es im vergangenen Jahr zu Unsicherheiten bei der Tarifanwendung kam, informieren wir alle Veranstalterinnen und Veranstalter frühzeitig über die Musiknutzung auf ihren Weihnachtsmärkten. Ziel ist es, Planungssicherheit herzustellen, damit alle Veranstalter wissen, welcher Tarif gilt und wie die Musik angemeldet wird.“
Häufige Fragen zur Lizenzierung von Weihnachtsmärkten
Wenn auf Weihnachtsmärkten Musik erklingt, egal ob live, vom Tonträger oder einem digitalen Medium, ist das eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikwerke. Das Urheberrecht legt fest, dass die Personen, die diese Musik komponiert und getextet haben, dafür eine angemessene Vergütung erhalten. Dieses Recht vertritt die GEMA für ihre über 95.000 Mitglieder (Komponistinnen, Textdichter, Musikverlage) in Deutschland und für mehr als zwei Millionen Rechteinhaber weltweit.
Für die Veranstalterinnen und Veranstalter hat das viele Vorteile, denn sie können mit einer Lizenz die Rechte an nahezu allen Musikwerken weltweit erwerben („Weltrepertoire“). Die GEMA kümmert sich um die Abwicklung, wie z. B. die Rechteklärung und Ausschüttung der Tantiemen.
2018 haben Weihnachtsmärkte, die in die Rubrik Volksfeste fallen, pro Besuch durchschnittlich rund 18 Euro Umsatz generiert (lt. Studie des Deutschen Schaustellerbundes e.V.) Demgegenüber stehen in vielen Fällen gerade einmal 2,5 Cent an GEMA Lizenzkosten, die je Besuch eines Weihnachtsmarktes für die Musik anfallen.
Die zu erwartenden Lizenzkosten für Ihre Veranstaltung können Sie einfach und schnell im GEMA Onlineportal berechnen. Wählen Sie im Preisrechner die Option „Weihnachtsmarkt“ und geben Sie die Informationen zu Ihrer Veranstaltung an. Anschließend erhalten Sie einen voraussichtlichen Preis und können die Veranstaltung direkt online anmelden. Bitte achten Sie darauf, die Fläche korrekt anzugeben: Grundlage für die Lizenz ist die komplette Veranstaltungsfläche (vom ersten Stand bis zum letzten Stand, von Hauswand zu Hauswand) – auch wenn nur ein Teil der Fläche beschallt wird.
Um herauszufinden, ob Ihr Weihnachtsmarkt Veranstaltungscharakter hat, können Sie sich folgende Fragen stellen:
- Gibt es Programmpunkte zu festen Uhrzeiten?
- Gibt es eine Bühne?
- Wird auf dem Weihnachtsmarkt Livemusik gespielt/gesungen? (Z. B. Band, Musikkapelle oder Chor)
- Findet ein Auftritt mit Musikbezug statt, z. B. gemeinsames Weihnachtsliedersingen oder Tanz/Schauspiel?
Wenn Sie eine dieser Fragen mit Ja beantworten, gilt für die betreffenden Veranstaltungstage der Tarif U-ST. Für alle anderen Tage berechnen sich die Kosten für Ihre Musiklizenz anhand des Tarifs M-U.
Ja. Immer dann, wenn Musik öffentlich genutzt wird, muss sie wie oben beschrieben lizenziert werden. Es gibt die Möglichkeit, Werke zu spielen, deren Rechte nicht von der GEMA wahrgenommen werden oder deren urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist. Dazu gehören einige traditionelle Weihnachtslieder, die im Original lizenzfrei sind, weil die Urheberinnen und Urheber mindestens 70 Jahre tot sind.
Wichtig: Auch lizenzfreie oder GEMA freie Musik muss bei uns angemeldet werden. Nur so können wir die gespielten Titel prüfen und sehen, ob GEMA freie Musik oder lizenzpflichtige Musik genutzt wurde. Wenn Sie nur lizenzfreie bzw. GEMA frei Musik spielen, fallen keine GEMA Lizenzkosten an.
Hier finden Sie eine Liste mit lizenzfreien traditionellen Weihnachtsliedern. Bitte beachten Sie, dass neuere Bearbeitungen dieser Werke (z. B. Chorsätze oder Tonaufnahmen) trotzdem urheberrechtlich geschützt und damit GEMA pflichtig sein können.
Die Tarife U-ST und M-U gelten nicht für Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, Weihnachtskonzerte (abseits von Märkten) und Veranstaltungen in Räumen oder Zelten (z. B. Bierzelt). In diesen Fällen berechnet sich die Lizenzsumme anhand anderer Tarife. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten zum Tarif für Veranstaltungen (U-V), zum Konzert-Tarif (U-K) und in unserer Tarifübersicht.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2011 festgelegt. Das Argument: Die Besucherinnen und Besucher bewegen sich über die gesamte Veranstaltungsfläche. Es stehen also nicht immer die gleichen Personen dort, wo Musik gespielt wird, beispielsweise vor der Bühne. Daher hören mehr Menschen die Musik, als auf die beschallte Fläche passen.
Im Urteil (I ZR 175/10) vom 27. Oktober 2011, mit dem der BGH die Berechnungsgrundlage für den Tarif definiert, heißt es wörtlich:
„Die Höhe der Vergütung [ist] auch bei Freiluftveranstaltungen nach der Größe der Veranstaltungsfläche – gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand – zu bestimmen.” Dies sei „nicht als willkürlich und unangemessen anzusehen.“ (Rn. 28)
Weiter heißt es: „Die Musik auf den Bühnen bei solchen Festen [prägt] die gesamte Veranstaltung. Die Musikdarbietungen richten sich an alle Besucher auf der gesamten Veranstaltungsfläche. Da das Publikum vor den Musikbühnen ständig wechselt, hören im Laufe der Zeit in der Summe mehr Zuhörer die Musik, als vor der Bühne Platz fänden.” (Rn. 30)