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Die Anzahl der Betten mit Empfangsgeräten ist entscheidend

Neuer GEMA Tarif für die Weiterleitung von Musik in Patientenzimmer

Es gibt einen neuen Tarif für die Weiterleitung von Musik in Patientenzimmer (WR-S KKH) – gültig ab dem 01.01.2022. Die Anzahl der Betten mit Empfangsgeräten ist nun für die Vergütung entscheidend. So können wir die tatsächlich genutzten TV- und Radioprogramme bei den Lizenzkosten stärker berücksichtigen.

Die Verwertungsgesellschaften ZWF und VG Wort stellen Ihre Tarife ebenfalls nach diesem Modell um. Wir können Ihnen also wieder eine Lizenz aus einer Hand anbieten, welche die Nutzungsrechte für GEMA, ZWF, GVL, VG Wort und Corint Media umfasst.

Geben Sie Ihre Bettenanzahl mit Empfangsgeräten an

Sie möchten (weiterhin) Musik in die Patientenzimmer weiterleiten? Dann benötigen wir von Ihnen die Meldung Ihrer Bettenanzahl mit Empfangsgeräten.

Sollten Sie Zimmer mit einem und Zimmer mit mehreren Empfangsgeräten haben, bitten wir Sie, dies nacheinander anzumelden. Klicken Sie dafür einfach in der Übersicht Ihrer Anmeldung auf "weitere Anmeldung hinzufügen".

So melden Sie uns Ihre Bettenanzahl mit Empfangsgeräten:

  1. Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Onlineportal an. Sollten Sie noch nicht registriert sein, starten Sie mit der Registrierung. Ihren persönlichen Zugangscode erhalten Sie mit separatem Schreiben.
  2. Klicken Sie im Dashboard auf Preisrechner.
  3. Wählen Sie Ich nutze Musik dauerhaft aus.
  4. Klicken Sie auf die Kachel Krankenhäuser.
  5. Geben Sie alle Informationen zu Ihrer Musiknutzung ein.

Sie haben sowohl Zimmer mit einem als auch Zimmer mit mehreren Empfangsgeräten? Dann melden Sie bitte zunächst die Zimmer mit einem Gerät und danach die Zimmer mit mehreren Geräten an. Klicken Sie dafür einfach in der Übersicht Ihrer Anmeldung auf Weitere Anmeldung hinzufügen.

Sobald Sie uns Ihre Weiterleitung in Patientenzimmern gemeldet haben, senden wir Ihnen ein (neues) Vertragsangebot zu. Dieses schließt nahtlos an bisherige Verträge an.

FAQ – häufige Fragen zur Weiterleitung von Musik in Patientenzimmer

Werden Hörfunk- oder Fernsehsignale zeitgleich, vollständig und unverändert durch Dritte weitergesendet und die dadurch in den Programmen enthaltenen schöpferischen Leistungen gegenüber dem primär Sendenden nochmals, also „zweit-“verwertet, spricht man von Kabelweitersendung.

Dafür wird eine Vergütung an Verwertungsgesellschaften gezahlt. Sowohl Urheber als auch Sendeunternehmen bekommen davon etwas ab: die Urheber aufgrund ihrer Urheberrechte, die Sender aufgrund ihrer Leistungsschutzrechte.

Geltungsbereich

Der Tarif WR-S KKH gilt für die Musiknutzung durch Sendung i. S. von § 20 i. V. mit § 15 Abs. 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), soweit nicht spezielle Tarife anzuwenden sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen wird. Der Tarif WR-S KKH gilt nicht für das Betreiben von Gemeinschaftsantennenanlagen.

Wenn Sie das Onlineportal nicht nutzen können, senden Sie uns bitte den vollständig ausgefüllten Fragebogen Musiknutzungen in Krankenhäusern an per E-Mail an kontakt@gema.de.

Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl der in Ihrem Krankenhaus (o. Ä.) aufgestellten Betten, an denen ein Gerät zum individuellen Empfang bereitgestellt oder für die ein Gerät zum individuellen Empfang vorgehalten wird. Aufgestellte Betten sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten, die zur vollstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten bestimmt sind. Von der Vergütung ausgenommen sind nur Betten, für die nachweislich Geräte zum individuellen Empfang weder bereitgestellt noch vorgehalten werden.

Relevant für die Berechnung der Vergütung ist außerdem jedes Bett zur teilstationären oder ambulanten Untersuchung sowie jedes Bett in Untersuchungs- und, wenn für das Bett ein Gerät zum individuellen Empfang bereitgestellt oder vorgehalten wird.

Mindestvergütung je Zimmer mit Empfangsgerät (netto pro Jahr)
Bettenvergütung (netto pro Jahr)
GEMA
5,20 EUR
2,48 EUR
GVL
50% des GEMA-Beitrags
50% des GEMA-Beitrags
Corint Media 
7,50 EUR
5,00 EUR
ZWF
7,35 EUR
4,90 EUR
VG Wort
1,85 EUR
1,23 EUR

Alle Verwertungsgesellschaften differenzieren zwischen der Mindestvergütung und einer Vergütung je Bett. Die Mindestvergütung wird immer dann berechnet, wenn unabhängig von der Anzahl der Betten im Zimmer nur ein Empfangsgerät bereitgestellt wird. Werden in einem Patientenzimmer mehrere Empfangsgeräte bereitgestellt, wird eine Vergütung je Bett berücksichtigt. 

Zusätzlich zu den Rechten der GEMA fallen noch Vergütungen für die Weiterleitungs- und Leistungsschutzrechte der GVL (Gesellschaft für die Verwertung von Leistungsschutzrechten), der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen), derVG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort) und der Corint Media an.

Mitglieder von Organisationen, die mit den entsprechenden Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag für diesen Tarif geschlossen haben, erhalten einen Nachlass entsprechend der gesamtvertraglichen Vereinbarungen.

Einrichtungen, die einen aktuellen, schriftlichen und begründeten Nachweis über ihre Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO) vorlegen, erhalten gemäß § 39 Abs. 3 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) einen Gemeinwohlnachlass in Höhe von 15 %.

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