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Was muss ich beachten, wenn ich Videos mit Musik auf Facebook hochlade?

Mit sozialen Netzwerken wie Facebook (ebenso mit YouTube, Instagram, TikTok und Co.) hat die GEMA pauschalisierte Lizenzverträge geschlossen.
Das bedeutet: Lädt jemand ein Video mit lizenzpflichtiger Musik auf einem sozialen Netzwerk hoch, dann rechnet die GEMA die anfallenden Gebühren direkt mit dem Plattformbetreiber ab und für Nutzer/-innen fallen keine weiteren Kosten an.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Nutzerinnen, die Videos mit Musik auf Facebook oder andere Plattformen hochladen, ggfs. weitere Rechte direkt bei den Berechtigten (Urhebern/-innen, Verlagen, Labels etc.) einholen müssen. Wenn Sie bestehende Aufnahmen verwenden, müssen Sie beispielsweise das Leistungsschutzrecht der Interpretinnen sowie des Tonträgerherstellers (Labels) erwerben. Meist nimmt letzterer dieses Rechte wahr, d. h. Sie können sich direkt an ihn wenden.

Das Filmherstellungsrecht müssen Sie hingegen nur dann klären (i. d. R. mit dem Musikverlag), wenn Sie kein privater Nutzer sind. Für private Nutzerinnen und Nutzer ist das Herstellungsrecht Teil des bestehenden Lizenzvertrags mit Meta (Facebook). Nicht private Nutzerin sind Sie, wenn Sie auf Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit Ihrer Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielen. In dem Fall wenden Sie sich am besten an den Musikverlag oder sonst an die Urheberinnen und Urheber. Mehr Informationen für nicht-private Nutzerinnen stellen wir auf unserer Informationsseite zu Musik in Videos bereit. 

Herstellungsrechte im Werbebereich werden nicht von uns wahrgenommen. Die Befugnis, im jeweiligen Einzelfall zu erlauben oder zu verbieten, dass ein Musikwerk zu Werbezwecken genutzt wird, liegt bei den Berechtigten (also den Urheberinnen und Urhebern). Als Werbetreibender wenden Sie sich an diese bzw. an den jeweiligen Musikverlag. Die Berechtigten und Verlage können Sie in unserer Repertoiresuche recherchieren.

Instagrams Musikbibliothek: Das sollten Sie beachten

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