Mann in Bus

Helau! Alaaf! Ihre GEMA Anmeldung für Veranstaltungen im Karneval

Das närrische Treiben geht wieder los: mit lautem „Helau“, „Alaaf“ und natürlich mit Musik zum Singen und Schunkeln. Damit die Urheberinnen und Urheber der gespielten Werke für die festliche Stimmung auch eine faire Vergütung erhalten, bieten wir Ihnen passende Tarife für die Wiedergabe der Musik – unabhängig davon, ob Ihre Faschings-, Fastnachts- oder Karnevalsveranstaltung vor Ort oder online stattfindet. Die GEMA Anmeldung für Ihre Karnevalsveranstaltung können Sie ganz einfach und bequem online erledigen.

So melden Sie Ihre Faschings-, Fastnachts- oder Karnevalsveranstaltung an

Ihre Veranstaltungen, mit Live-Musik (Tarif U-V) oder Tonträgern (Tarif M-V), melden Sie am einfachsten im Onlineportal an. Auch den karnevalistischen Schautanz (Tarif WR-VR-K) für z. B. Training, Übungsstunden und Wettbewerbe können Sie im Onlineportal anmelden.  

So melden Sie Ihre Karnevals-Musik im Onlineportal an

  1. Den Preis für Ihre Veranstaltung oder dauerhafte Musiknutzung ermitteln

  2. Im Onlineportal einloggen/registrieren

  3. Daten eingeben und Anmeldung abschließen

Tonträger- oder Live-Veranstaltung? Wir erklären den Unterschied.

Um eine Live-Veranstaltung handelt es sich immer dann, sobald eine Person oder Band live Musikstücke spielt oder singt. Es reicht also ein einziger, möglicherweise nur kurzer Auftritt. Selbstverständlich kann bei einer Live-Veranstaltung zusätzlich Musik von Tonträgern, also z. B. von CDs oder MP3 gespielt werden – vor dem Auftritt, danach oder in den Pausen. Um eine Tonträger-Veranstaltung handelt es sich hingegen, wenn ausschließlich Musik von Tonträgern genutzt wird.   

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Die wichtigsten GEMA Tarife für Fasching, Fastnacht und Karneval

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Eine Frau sitzt vor einem Keyboard mit einem iPad in der Hand.

Warum Sie für die Musik bezahlen

Unsere Mitglieder verdienen mit Komponieren, dem Schreiben von Liedtexten oder dem Verlegen von Musik ihren Lebensunterhalt. Dafür möchten sie fair entlohnt werden. Deshalb gibt es das Urheberrecht. Es schützt Musikschaffende und Verleger mit einem gesetzlich festgelegten Recht auf angemessene Vergütung, wenn ihre Werke öffentlich genutzt werden.

Gut zu wissen: Das Urheberrecht gilt unabhängig von der GEMA. Sie haben jedoch einen Vorteil mit uns: Statt jeden Urheber einzeln zu kontaktieren und zu bezahlen, wenden Sie sich an uns – und erhalten Zugang zum musikalischen Weltrepertoire. Denn wir vertreten nicht nur die Rechte von über 90.000 GEMA Mitgliedern, sondern auch von mehr als zwei Millionen Berechtigten im Ausland.

FAQ – häufige Fragen zu Karneval, Fasching und GEMA

Melden Sie Ihre Musiknutzung bitte rechtzeitig an, so dass wir vor der Durchführung noch unsere Einwilligung erteilen können. Am einfachsten können Sie das online oder per Mail erledigen.

Für Interessierte noch der rechtliche Hintergrund: Es besteht sogar eine gesetzliche Pflicht, die Musiknutzung davor anzumelden. Das gilt ja auch sonst im Wirtschaftsleben: Wer Rechte nutzen will, muss sie vorher erwerben.

Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater prüfen regelmäßig Veranstaltungen und öffentliche Orte. Wird dort Musik gespielt, die nicht davor bei uns angemeldet wurde, wird eine Nachzahlung fällig. Außerdem kommen zusätzliche Kosten auf Sie zu. Schließlich möchten wir die finanziellen Mehraufwände, die uns entstehen, weder unseren Mitgliedern noch Musiknutzenden anlasten, die korrekt ihren Beitrag zahlen.
Sie wählen im Onlineportal Livemusik aus und geben bei der Preisermittlung die zusätzliche Musikwiedergabe/Pausenmusik an.
Sie melden die Anzahl der Kapellen/Spielmannszüge und die Anzahl der Lautsprecherwagen (dies kann der kleine Bollerwagen oder der große Motivwagen mit Musikanlage sein).
Ja, auch den DJ müssen Sie mit Angabe der beschallten Fläche in qm gesondert anmelden.
Ja. Bitte verwenden Sie den Fragebogen Musiknutzungen auf Internetseiten (Onlinesendungen)“ und senden den ausgefüllten Fragebogen an kontakt@gema.de.
Der Tarif VR-Ö gilt, wenn Sie Werke des GEMA Repertoires vervielfältigen, um Sie bei einer öffentlichen Wiedergabe zu verwenden. Mit der Vervielfältigung ist z. B. das Brennen von CDs oder das Speichern von MP3 gemeint. Wichtig: Wenn Sie die Vervielfältigung ausschließlich für die Werke einer Tanzgarde/Showtanzgruppe vornehmen und Sie hierzu einen Vertrag mit dem
 Tarif WR-VR-K abgeschlossen haben, benötigen Sie keine weitere Anmeldung. 
Ja. Bitte verwenden Sie den Fragebogen Musiknutzungen auf Internetseiten (Onlinesendungen) und senden den ausgefüllten Fragebogen an kontakt@gema.de.
Ja. Bei Live-Veranstaltungen – sprich bei Veranstaltungen mit Band/Musikzierenden – müssen Sie eine Musikfolge einreichen. Auch das können Sie im Onlineportal erledigen unter Meine Setlists.
Gemäß § 42 Absatz 2 Satz 1 VGG sind Veranstalter von Livemusik verpflichtet, nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung dargebotenen Werke (Setlist) zu übersenden. Kommen Sie als Veranstalterin dieser Pflicht nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung nach, stellen wir zusätzlich 10 % der tariflichen Vergütung unter Berücksichtigung tariflicher Zu- und Abschläge in Rechnung. Etwaige Gesamtvertragsnachlässe werden dabei von der Berechnungsbasis ausgenommen und nicht berücksichtigt. Unser Anspruch auf Einreichung der Musikfolge bleibt hiervon unberührt.
Nein. Bei Tonträgerveranstaltungen müssen Sie keine Setlist einreichen.
In dem Fall melden Sie beides separat an. Schließlich wird die Musik einem Publikum vor Ort und einem im Internet zugänglich gemacht, für die unterschiedliche Tarife gelten. 
Falls Sie Mitglied bei einem unserer Gesamtvertragspartner (GSVT) sind, erhalten Sie einen Nachlass in Höhe von bis zu 20 % auf den Nettobetrag, sofern dieser Partner Sie rechtzeitig bei uns gemeldet hat.
Veranstaltungen, die im Sinne der Vergütungssätze U-V/M-V Abschnitt IV 2a erfolgen (Veranstaltungen mit religiöser, kultureller oder sozialer Zweckbestimmung (§39 Abs. 3 VGG), räumen wir den tariflich vorgesehenen Nachlass von derzeit 15 % ein. Im Zeitraum vom 11.11. bis Aschermittwoch wird der Brauchtumsnachlass für Karnevalsvereine automatisch berücksichtigt.
Wir sind lediglich die Treuhänderin unserer Mitglieder. Schon allein deshalb dürfen wir – rein gesetzlich – auf die faire Entlohnung unserer Mitglieder auch bei Benefizveranstaltungen nicht verzichten.  

Allerdings können wir unter gewissen Voraussetzungen einen Benefiznachlass in Höhe von 10 % gewähren. Bei Veranstaltungen mit Livemusik beispielsweise dann, wenn die Musikerinnen und Musiker unentgeltlich auftreten.
Wenn Sie einmalig einen Vertrag nach dem neuen Tarif WR-VR-K abschließen, können Sie das GEMA Repertoire dauerhaft nutzen – bei Training, Übungsstunden, Wettbewerben und sonstigen öffentliche Auftritten von Solistinnen und Solisten, Tanzpaaren, Tanzgruppen, Tanzcorps, Majorette und sonstigen Gruppen des karnevalistischen Schautanzes.
Mit der Lizenz für Ihre einzelne Veranstaltung erwerben Sie nicht das Recht, das GEMA Repertoire bei Training, Übungsstunden, Wettbewerben und sonstigen öffentlichen Auftritten zu nutzen. Wenn Sie jedoch einen Vertrag nach dem Tarif WR-VR-K abschließen, sind alle musikalischen Wiedergaben während Training, Übungsstunden, Wettbewerben und sonstigen öffentlichen Auftritten sowie die hierzu erforderlichen Vervielfältigungen lizenziert.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Gesamtvertragspartner-Seite. Dort finden Sie auch eine Liste der Gesamtvertragspartner.
Als Mitglied bei einem Gesamtvertragspartner erhalten Sie bei rechtzeitiger Anmeldung Ihrer Musiknutzungen einen Nachlass von bis zu 20 % auf die Normalvergütungssätze.
Da der neue Tarif nicht mehr die „Art der Tanzgruppe“ unterscheidet, müssen Sie Änderungen in Art- und Umfang Ihrer karnevalistisch schautänzerischen Nutzung nach Abschluss des neuen Vertrages nicht mehr anzeigen.
Wegen der neuen einheitlichen Pauschalvergütung führt eine Nutzungserweiterung in Ihrem karnevalistischen Schautanz zukünftig zu keiner Preisänderung.

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