Aktuelle Informationen zu den Ausschüttungen finden Sie hier.

The Mechanical Licensing Collective (The MLC)

Neue Organisation zur Lizenzierung von Online-Nutzungen in den USA

Seit dem 1. Januar 2021 lizenziert in den USA eine neue Organisation die mechanischen Vervielfältigungsrechte im Rahmen interaktiver Musikstreamingangebote wie z.B. Spotify oder Apple Music. The Mechanical Licensing Collective (The MLC) administriert eine gesetzlich eingeführte neue Pauschallizenz, welche das bisherige aufwendige System werkweiser Einzellizenzen bzw. Notices of Intent (NOIs) abgelöst hat.

Auf welcher rechtlichen Grundlage arbeitet das Mechanical Licensing Collective?

  • Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des MLC sind
    - das 2018 verabschiedete MMA-Gesetzes (Music Modernization Act) und
    - die vom US Copyright Office erlassenen Regeln (Rulemakings)
  • Das MMA-Gesetz wurde im Jahr 2018 vom Kongress der Vereinigten Staaten verabschiedet mit dem Ziel, einen effizienteren und effektiveren Weg für Digital Service Provider (DSP) zu schaffen, die mechanischen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken zu lizenzieren.
  • Um das zu erreichen, hat das MMA-Gesetz eine neue pauschale Pflichtlizenz für mechanische Onlinerechte geschaffen, die für berechtigte DSPs (v.a. interaktive Streamingdienste) in den USA seit 1. Januar 2021 verfügbar ist und die von einer neuen Organisation, dem Mechanical Licensing Collective (The MLC), administriert wird.
  • Zu den berechtigten DSPs zählen interaktive Musikstreamingdienste wie Spotify und Apple Music, nicht jedoch Streamingdienste für audiovisuelle Inhalte wie Netflix oder YouTube.
  • Die GEMA hat sich im Rahmen ihres Engagements innerhalb der internationalen Dachorganisationen CISAC und BIEM erfolgreich dafür eingesetzt, dass die abweichenden europäischen Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des sog. mechanischen Rechts innerhalb dieser neuen US-gesetzlichen Prozesse Berücksichtigung finden. Das betraf beispielsweise die Rolle von Verwertungsgesellschaften im Allgemeinen, den Einsatz international etablierter Standards wie dem ISWC oder den Umgang mit nicht zugeordneten und nicht lizenzierten Werken.
 

Was ändert sich durch das Mechanical Licensing Collective und die neue Pauschallizenz?

  • Bisher mussten Musikdiensteanbieter in den USA die mechanischen Vervielfältigungsrechte werkweise einzeln lizenzieren, wenn sie Musikwerke im Rahmen ihrer interaktiven Streamingangebote verfügbar machen wollten. Dieses aufwendige System barg erhebliche Risiken für die DSPs. Sofern Rechte nicht geklärt werden konnten, mussten die DSPs sogenannte „Notices of Intent to obtain a compulsory license – NOIs” einreichen und teils erhebliche Rückstellungen bilden.
  • Die neue, vom MMA geschaffene Pauschallizenz gibt den DSPs die Möglichkeit, die erforderlichen Vervielfältigungsrechte für alle genutzten Werke bei einer zentralen Stelle zu lizenzieren. Das MLC hat nun die Aufgabe, die genutzten Werke und deren Rechteinhaber zu identifizieren und die Tantiemen entsprechend zu verteilen.
  • Daneben haben Musikdiensteanbieter in den USA und Musikrechteinhaber (z.B. große Musikverlage) auch weiterhin die Möglichkeit, direkte Lizenzvereinbarungen für ihre mechanischen Vervielfältigungsrechte abzuschließen (sog. voluntary licenses).
 

Wer finanziert das Mechanical Licensing Collective?

  • Die Finanzierung des MLC erfolgt laut Gesetz durch die DSPs.
  • Das MLC behält deshalb von den abgerechneten Tantiemen keine Kommission ein.
 

Wann hat das Mechanical Licensing Collective den Betrieb aufgenommen?

  • Startdatum für den operativen Betrieb des MLC war – wie vom MMA Gesetz vorgegeben – der 1. Januar 2021. Seither können berechtigte DSPs (v.a. interaktive Musikstreamingdienste wie z.B. Spotify und Apple Music, nicht jedoch Streamingdienste für audiovisuelle Inhalte wie Netflix oder YouTube) in den USA die mechanischen Vervielfältigungsrechte für sämtliche auf ihren Plattformen stattfindenden Online-Musiknutzungen über die neue Pauschallizenz lizenzieren.
  • Die neue Pauschallizenz scheint vom Markt gut angenommen zu werden. So sind einige der zunächst noch bestehenden direkten Lizenzvereinbarungen mittlerweile ausgelaufen und die Lizenzierung der betreffenden Werke erfolgt jetzt über die neue Pauschallizenz.
  • Das MLC erhält monatliche Nutzungsmeldungen der DSPs und stellt auf dieser Basis Lizenzgebühren in Rechnung.
  • Das MLC schüttet die eingezogenen Lizenzgebühren ca. 75 Tage nach dem jeweiligen Nutzungsmonat an die in der MLC Werkdatenbank registrierten Rechteinhaber aus.
  • Die GEMA schüttet die vom MLC erhaltenen Tantiemen seit dem 01.10. 2021 vierteljährlich in der Sparte Ausland Vervielfältigungsrechte (A VR) an die GEMA Mitglieder aus.
 

Wer sind die Mitglieder des Mechanical Licensing Collective?

  • Mitglied des MLC können alle Inhaber von mechanischen Vervielfältigungsrechten für Online-Musiknutzungen im Gebiet der USA werden. In den USA sind das vor allem Verlage, selbst-verlegte Songwriter und ausländische Verwertungsgesellschaften.
  • Die GEMA ist Mitglied des MLC stellvertretend für alle GEMA Mitglieder, die ihre mechanischen Vervielfältigungsrechte für das Gebiet USA im Berechtigungsvertrag an die GEMA übertragen haben.
  • In diesem Fall ist eine direkte Mitgliedschaft eines GEMA Mitglieds im MLC weder notwendig noch möglich. Das MLC informiert auf seiner Website darüber, welche Verwertungsgesellschaften als Mitglieder des MLC ihre jeweiligen Mitglieder vertreten.
  • Soweit die an den Werken der GEMA Mitglieder beteiligten Verlage in den USA durch einen lokalen Subverlag vertreten werden, werden die Verlagsansprüche durch den US-Subverlag geltend gemacht.
 

Wie funktioniert die Rechtewahrnehmung über das Mechanical Licensing Collective für Werke von GEMA Mitgliedern?


Werkregistrierung

  • Die Mitglieder des MLC (Rechteinhaber) melden die von ihnen vertretenen Werke bzw. Werkanteile beim MLC an.
  • In der MLC-Datenbank werden als Rechteinhaber an Werken des GEMA Repertoires in der Regel die US-Subverlage, die die Werke in den USA vertreten, und die GEMA, die die Urheberanteile und ggf. nicht subverlegte Verlagsanteile vertritt, genannt.
  • Die Urheber eines Werkes werden ohne Angabe von Anteilen registriert. Ihre Nennung dient in erster Linie der Identifikation und der Zuordnung von Werknutzungen.
  • Jeder Rechteinhaber an einem Werk meldet nur die von ihm vertretenen Anteile. D.h. die GEMA und alle beteiligten Verlage müssen ihre Ansprüche jeweils separat geltend machen. Ein Verlag kann die von der GEMA in den USA vertretenen Urheberanteile an einem Werk nicht mitmelden.
  • Die Werkedatenbank des MLC ist – wie vom MMA-Gesetz gefordert – öffentlich zugänglich (https://portal.themlc.com/search). GEMA Mitglieder können somit die Registrierung ihrer in den USA aktiven Werke in der MLC Datenbank einsehen und prüfen.

Nutzungszuordnungen

  • Das MLC erhält von den DSPs monatliche Nutzungsmeldungen, welche das MLC den in der MLC Datenbank registrierten Werken zuordnet.
  • Sofern Werkregistrierungen auch Angaben zu Aufnahmen der Werke enthalten (z.B. Interpret, ISRC etc.), erleichtert dies die Zuordnung der Nutzungsmeldungen.

Tantiemenausschüttung

  • Das MLC schüttet die auf die GEMA Anteile an den zugeordneten Werken entfallenden Tantiemen an die GEMA aus.
  • Die GEMA verteilt die Tantiemen in der Sparte Ausland Vervielfältigungsrechte (A VR) an die berechtigten GEMA Mitglieder.
  • Die erste Ausschüttung an die GEMA Mitglieder erfolgte zum 01.10.2021. Seither schüttet die GEMA die vom MLC erhaltenen Tantiemen vierteljährlich an die GEMA Mitglieder aus.
 

Welche Mitwirkungsmöglichkeiten und -pflichten haben Mitglieder des MLC (z.B. die GEMA stellvertretend für ihre Mitglieder)?

  • Gemäß MMA-Gesetz liegt es in der Verantwortung der Mitglieder des MLC (z.B. der GEMA), die von ihnen in den USA vertretenen Werke bzw. Werkanteile korrekt an das MLC zu melden.
  • Die Registrierung der Werke ist in der öffentlich zugänglichen Werkedatenbank des MLC für jedermann einsehbar. Somit kann jeder Rechteinhaber die korrekte Registrierung seiner Werke überprüfen und gegebenenfalls eine Korrektur der Registrierung veranlassen.
  • Zukünftig sollen die Mitglieder des MLC (z.B. die GEMA) auch die dem MLC vorliegenden Informationen zu nicht zugeordneten Werken prüfen und gegebenenfalls Ansprüche für vertretene Werke / Werkanteile geltend machen können.
  • In einem ersten Schritt hat das MLC im Oktober 2021 für registrierte Mitglieder des MLC das sogenannte Matching Tool freigeschaltet.
    Mit Hilfe dieses Tools können registrierte Mitglieder des MLC manuell nach bislang nicht zugeordneten Sound Recordings suchen und sie einem in der MLC Datenbank registrierten Werk zuordnen. Nach Prüfung und Bestätigung der Zuordnung durch das MLC werden die aufgelaufenen Tantiemen für die betroffenen Sound Recordings an die Rechteinhaber an den zugeordneten Werken ausgeschüttet.
    Neben diesem aufwendigen und deshalb in der Breite nicht praktikablen manuellen Verfahren sind auch technische Schnittstellen geplant, die eine effizientere Verarbeitung größerer Datenmengen ermöglichen. Wir werden darüber zu gegebener Zeit hier berichten.
 

Wie arbeitet die GEMA mit dem Mechanical Licensing Collective zusammen?

  • Die GEMA prüft, soweit dies derzeit bereits möglich ist, die korrekte Registrierung relevanter Werke des GEMA Repertoires in der öffentlich zugänglichen MLC Werkedatenbank und veranlasst ggf. Korrekturen.
  • Die GEMA veranlasst ggf. die Registrierung weiterer Werke des GEMA Repertoires, wenn Informationen über deren Nutzung auf interaktiven Streamingplattformen in den USA vorliegen.
  • Wie bei allen Auslandsverteilungen führt die GEMA auch bei MLC Ausschüttungen Plausibilitätschecks durch.
 

Wie können GEMA Mitglieder zusätzlich unterstützen?

  • GEMA Mitglieder können ihre Ausschüttungen von MLC-Tantiemen auf Korrektheit und Vollständigkeit prüfen und etwaige Diskrepanzen der GEMA melden, damit die GEMA entsprechende Korrekturen/Ergänzungen in der MLC-Werkedatenbank veranlassen kann.
  • GEMA Mitglieder können proaktiv die Registrierung eigener in den USA auf Streamingplattformen aktiver Werke in der öffentlichen MLC Datenbank prüfen und die GEMA über etwaige Unstimmigkeiten informieren.
  • Bitte senden Sie bei Fragen und Korrekturwünschen eine E-Mail an vra-service@gema.de.
 

Was sind „historical unclaimed royalties”?

  • Das MMA-Gesetz sieht für Altzeiträume eine Haftungsbeschränkung für DSPs vor, wenn die DSPs die aufgelaufenen Tantiemerückstellungen für nicht zugeordnete und nicht lizenzierte Werke bis 15. Februar 2021 an das MLC transferiert haben. Die dazugehörigen Nutzungsdaten mussten bis Juni 2021 an das MLC übermittelt werden.
  • Insgesamt 21 DSPs haben die bei ihnen aufgelaufenen Tantiemerückstellungen für nicht zugeordnete und nicht lizenzierte Werke an das MLC übergeben.
  • Sobald die dazugehörigen Nutzungsdaten dem MLC vollständig vorliegen, wird das MLC diese Daten konsolidieren und gegen die MLC Werkedatenbank matchen.
  • Informationen zu den verbleibenden nicht zugeordneten Werken werden – wie vom Gesetz vorgesehen – den Rechteinhabern und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
  • Vorgesehen ist die schrittweise Verfügbarmachung im MLC-Portal sowie zum Download im Rahmen des Bulk-Downloads der gesamten MLC-Datenbank im 2. Halbjahr 2022 und im 1. Halbjahr 2023. Näheres wird hier so bald wie möglich ergänzt.
 

Für weitergehende Fragen zu den neuen Abläufen des MLC senden Sie bitte eine E-Mail an international-affairs@gema.de.

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