Das Wichtigste zu Theater, Orchester und GEMA

Frau vor Spiegel im Theater

Spielt auch auf der Bühne eine wichtige Rolle. Die Musik.

Das Theater zieht das Publikum in seinen Bann. Dafür arbeiten viele Menschen zusammen: Autorinnen, Regisseure, Schauspielerinnen, Kostümbildner, Bühnenbildnerinnen, Lichtdesigner, Bühnentechnikerinnen, Requisiteure – um nur einige wenige zu nennen. Eine wichtige Rolle kann auch die Musik spielen. Bei Konzerten spielt sie sogar die Hauptrolle. Damit die Schöpferinnen und Schöpfer der gespielten Musikwerke nicht leer ausgehen, gibt es uns, die GEMA. Indem Sie Musik bei uns anmelden, sorgen also auch Sie dafür, dass Musikschaffende für Ihre Arbeit fair entlohnt werden.

Melden Sie Aufführungen online an – jetzt auch Sprechtheater und Konzerte der E-Musik

Es geht ganz einfach: Sie berechnen den Preis und melden Ihre Theateraufführungen im Onlineportal an. Jetzt können Sie auch Sprechtheater-Aufführungen (Tarif BM) und Konzerte der Ernsten Musik (Tarif E) online anmelden. Bei Ihrer Sprechtheater-Anmeldung erhalten Sie dabei sogar bis zu 34,5 % Nachlass. Mehr zur Anmeldung erfahren Sie in unserem Video.

GEMA Onlineportal Theater und Orchester: Veranstaltung anmelden.

Ihre Vorteile mit dem Onlineportal

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Rabatte beim Sprechtheater

Sie erhalten beim Sprechtheater bis zu 34,5 % Nachlass, wenn Sie die Aufführung fristgerecht melden: z. B. 20 % Gesamtvertragsnachlass sowie noch einmal 14,5 % Nachlass auf die Ursprungssumme ab der 31. Veranstaltung, wenn Sie einen Jahresvertrag abgeschlossen haben.

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Unkomplizierte Bearbeitung

Die Anmeldung geht schneller und einfacher. Auch wir können Ihre Meldung schneller bearbeiten und Ihnen Ihre Aufwände früher mitteilen.

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Übersichtliche Darstellung

All Ihre Veranstaltungen sind im Onlineportal übersichtlich und transparent aufgelistet – inklusive Bearbeitungsstatus und Rechnungen. Ebenfalls praktisch: die Suchfunktion.

GEMA Onlineportal Konzert vorbei? Setlist einreichen (1)

Reichen Sie Setlists und Ihr Musikprogramm einfach online ein

In unserem Onlineportal können Sie Ihre genutzten Werke bequem und direkt in der Eingabemaske oder per Excel-Upload einreichen. Viele hilfreiche Hinweise und Tipps haben wir Ihnen in einem Setlist-Tutorial zusammengestellt.

Formular-Download

Hier erhalten Sie unser neues Meldeformular für Sprechtheater sowie ein Formular für die Setlist-Meldung. Beide Formulare lassen sich schnell im Onlineportal hochladen.

Die wichtigsten Tarife für Theater und Orchester im Überblick

Ein Musiker spielt im Orchester auf einem Cello.

Warum müssen wir als Theater oder Orchester an die GEMA zahlen?

Sie fragen sich vielleicht, warum Sie als Theater oder Orchester Geld an die GEMA zahlen. Als Verein machen wir damit keinen Gewinn, sondern schütten die Einnahmen an unsere über 90.000 Mitglieder aus: Sie komponieren, schreiben Liedtexte oder verlegen Musik. Für ihre kreative Leistung möchten sie fair entlohnt werden, wenn ihre Musik öffentlich genutzt wird – wie z. B. bei Ihren Aufführungen.

Das Recht auf eine angemessene Vergütung ist im Urheberrecht gesetzlich festgelegt. Das Urheberrecht gilt übrigens unabhängig von der GEMA. Sie haben jedoch einen Vorteil mit uns: Statt jede Urheberin und jeden Urheber einzeln zu kontaktieren und zu bezahlen, wenden Sie sich an uns – und erhalten Zugang zum musikalischen Weltrepertoire. Denn wir vertreten nicht nur die Rechte unserer Mitglieder, sondern auch von mehr als zwei Millionen Berechtigten im Ausland.

Ein Publikum applaudiert sitzend in einem Theater.

Melden Sie Ihre Aufführungen und Konzerte online an

Preis berechnen & anmelden

FAQ – häufige Fragen zu GEMA und Theater sowie Konzerten der Ernsten Musik

Ja, Sie können alles über das Onlineportal melden, eine Vorankündigung ist nicht nötig. Wichtig: Stellen Sie uns bis zum Ende des Folgemonats nach der jeweiligen Aufführung alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Das beinhaltet: Aufführungsdatum, Name der Aufführung, Einnahmen aus dem Kartenverkauf, Anzahl der Besucher/-innen, genaue Angaben zur Spielstätte. Zusätzlich sind zwingend Angaben zur gespielten Musik (Setlist) zu machen, nennen Sie Musiktitel, Angaben zu Urheberinnen/Interpreten und Bearbeiter/-innen, die Musikdauer in Minuten und die Art der Musikwiedergabe.

Wir empfehlen Ihnen monatliche Meldungen mit allen Aufführungsterminen eines Kalendermonats.

Formular Angaben zur Aufführung

Wenn Sie geschützte Musik im Theater verwenden, fällt eine Vergütung für die GEMA nach dem Tarif BM an. Diese hängt von der Anzahl der Musikminuten und der Höhe der Einnahmen aus dem Kartenverkauf ab. Einzelheiten finden Sie im Tarif BM. Wenn Sie verlegte Tonträger (USB-Stick, Laptop, CD) verwenden, kommt eine Vergütung für die Gesellschaft für die Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) hinzu. Der GVL-Tarif (für die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe erschienener Tonträger in Theatern) sieht eine Vergütung in Höhe von 100 % der entsprechenden GEMA Vergütung vor.

Mehr zum GVL-Tarif
Ja, eine Meldung über das Portal ist möglich, bitte melden Sie das Konzert ca. 1 Woche vorher bei uns an. Das gespielte Musikprogramm, die Setlist, reichen Sie nach dem Konzert ein. Ohne diese Setlist kann keine Abrechnung erfolgen.
Die Höhe der Vergütung ist abhängig von der Anzahl der Aufführung der geschützten Werke, der Anzahl der Musizierenden, dem Fassungsvermögen (höchste Anzahl an zur Verfügung gestellten Sitzplätzen) und der Höhe des höchsten Eintrittsgeldes bzw. der Höhe der Einnahmen (Härtefallnachlassregelung, siehe Punkt 5). Einzelheiten finden Sie im Tarif E.

Sie können als Veranstalter nach den Vorgaben des Tarifs E eine „Härtefallnachlassregelung“ beantragen. Teilen Sie uns in dem Fall bitte nach dem Konzert Ihre Einnahmen aus dem Kartenverkauf wie folgt mit: 

  • Bei der Meldung über das Onlineportal können Sie im Preisrechner vor dem Schritt Anmeldung abschließen im Feld Sie haben noch Anmerkungen zu Ihren Anmeldungen die Einnahmen eintragen.
  • Sie können uns die Einnahmen für den Antrag auf Härtefallnachlassregelung auch unter Angabe Ihrer Kundennummer per Email an kontakt@gema.de mitteilen.
  • Wenn Sie bereits eine Rechnung erhalten haben, wählen Sie im Onlineportal unter Meine Veranstaltungen die Rechnung aus und klicken auf Änderung beantragen. Wählen Sie dann sonstiger Reklamationsgrund und geben Sie das Wort „Härtefallnachlassantrag“ und Ihre Einnahmen ein.
  • Sofern uns Ihre Daten vorliegen und die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden wir die Höhe der Einnahmen und die Besucherzahl entsprechend berücksichtigen.
Wenn Sie einen Jahresvertrag für Musik im Sprechtheater abschließen, erhalten Sie gestaffelte Nachlässe in Höhe von 10 % bzw. 14,5 %, wenn Sie Ihre Musiknutzung im Onlineportal anmelden und dort auch die Angaben zur Musik (Setlist) rechtzeitig einreichen. Einzelheiten finden Sie dazu im Tarif BM.

Sondernachlässe für religiöse, kulturelle oder soziale Belange sind bereits in die Vergütungssätze eingearbeitet.

Zusätzlich erhalten Sie einen Nachlass in Höhe von 20 %, wenn Sie Mitglied bei einem Verband sind (zum Beispiel Amateurtheaterverband, Deutscher Bühnenverein, Bundesverband Freie Darstellende Künste, Bund deutscher Liebhaberochester u. a.). Eine Mitgliedschaft können Sie uns über das Onlineportal mitteilen.

Im Bereich der Konzerte der Ernsten Musik im Tarif E sind weitere Nachlässe vorgesehen, Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Tarif.

Für das Livestreaming Ihrer Veranstaltung bieten wir Ihnen eine Lizenz im Tarif VR-OD 15 an. Neben der Liveausstrahlung können die Zuschauer den Stream dabei auch anhalten und zurückspulen. 

Möchten Sie den Stream über einen längeren Zeitraum abrufbar machen können Sie außerdem eine Lizenz im Tarif VR-OD 10 erwerben.

Bühnenaufführungen wie Shows, Compilation-Shows, Revuen oder zeitgenössischen Tanz können Sie noch nicht über das Onlineportal melden. Bitte nutzen Sie das entsprechende Formular und senden Sie es mit der dazugehörigen Setlist per Email an kontakt@gema.de.
Die Schutzfrist für die Werke beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin. Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Werk durch eine aktuelle Bearbeitung wieder geschützt sein kann. So sind z. B. die Originalwerke von Beethoven und Mozart GEMA frei. Nicht jedoch alle ihre Bearbeitungen/Arrangements, da auch für diese eine Schutzfrist von 70 Jahren gilt. Die Schutzfrist endet immer am 31.12. – also am Ende des Kalenderjahres, in dem sich der Tod der Urheberin zum 70. Mal jährt.
Unter ‚Großes Recht‘ versteht man die bühnenmäßige Aufführung eines dramatisch-musikalischen Werks, bei dem die Musik unlösbarer Bestandteil einer Handlung ist. Dazu gehören beispielsweise die szenische Aufführung von Opern, Operetten, Musicals oder Handlungsballetten“. Hier erfolgt keine Lizenzierung durch die GEMA. Die Aufführungsrechte sind beim Urheber oder Verlag einzuholen.

Bitte klicken Sie Großes Recht in der Setlist daher nur dann, wenn Sie bzw. der Veranstalter die Rechte beim Komponisten oder Verlag einholen. Tantiemen werden dann nicht ausgeschüttet. Musik in Theateraufführungen ist in aller Regel kein Großes Recht und kann als solches nicht vereinbart werden.
Die Setlist ist eine Aufstellung der genutzten Musikwerke, also eine Titelliste oder ein Programm. Sie wird sowohl für die Lizenzierung des Bühnenwerks oder des Konzertes als auch für die Ausschüttung an die Komponistinnen und Komponisten benötigt und muss eingereicht werden. Ohne eine Setlist kann keine Abrechnung erfolgen.
Die Setlist können Sie über das Onlineportal einreichen. Um sicherzustellen, dass Sie die Rechte für die von Ihnen verwendete Musik korrekt erwerben, empfehlen wir, bei Konzerten der Ernsten Musik und bei Musik in Theateraufführungen, sowohl Titel als auch Urheberinnen/Interpreten und Bearbeiter/-innen mittels nachfolgendem Formular im Onlineportal zu übermitteln.

Formular Setlist melden

In der Setlist benötigen wir folgende Angaben von Ihnen:

  • Titel der Musikstücke
  • Urheber/Interpretin und Bearbeiter/-in
Ja. Eine Setlist, die Sie mithilfe unserer Excel-Vorlage hochgeladen haben, können Sie als Vorlage zur mehrfachen Verwendung speichern und über Setlist für mehrere Veranstaltungen einreichen.

Bitte denken Sie daran, dass Sie die Aufführungsdaten für die unterschiedlichen Tage einzeln am Ende des Einreichungsprozesses pro Aufführungsdatum mit einem jeweiligen Klick über Setlist einreichen übermitteln müssen.

a) Welche Auftrittsart muss ich bei Einreichung der Setlist wählen?

Wählen Sie für Musik in einer Theateraufführung beim Einreichen einer Setlist immer Theateraufführung.

Wenn Sie die Musik für ein Konzert der Ernsten Musik melden möchten, wählen Sie bitte Alleinige Band/Ensemble.

 

b) Was gebe ich bei Interpret in der Setlist an?

Wählen Sie bei Musik in einer Theateraufführung den Namen der Produktion (z. Bsp. „Hamlet“), auch wenn es wie bei Tonträgernutzung (USB-Stick, Laptop, CD) keinen Interpreten/keine Interpretin gibt.

Bei Konzerten der Ernsten Musik tragen Sie bitte den Namen des Orchesters/Solisten/Ensembles (zum Beispiel „Astor Trio“) ein.

 

c) Muss ich alle Titel angeben, auch wenn sie nicht (mehr) „geschützt“ sind?

Bitte geben Sie ­­– im Onlineportal über den Service Meine Setlists – immer alle Werke an, die gespielt werden, auch dann, wenn Sie davon ausgehen, dass die Schutzfrist für die Werke (70 Jahre) abgelaufen ist und/oder der Urheber/die Urheberin kein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. GEMA freie Werke können die Höhe der Abrechnung beeinflussen und sind auch bei der Verwendung von Tonträgern für die Gesellschaft für die Verwertung von Leistungsschutzrechten relevant.

 

d) Kann ich eine Setlist einreichen, bevor die Veranstaltung gemeldet ist?

Nein, das ist nicht möglich. Bitte melden Sie die geplante Veranstaltung an, bevor Sie die Setlist einreichen, oder bitten Sie den Veranstalter, sie anzumelden.

 

e) Kann ich auch eine Setlist einreichen, wenn ich nicht Veranstalter, sondern Interpret oder Produzent eines Gastspiels bin?

Ja. Lassen Sie sich vom Veranstalter einen Link zu einer bereits angemeldeten Veranstaltung zusenden. Über diesen Link können Sie dann Ihre Angaben eintragen oder die Werke im Onlineportal über den Service Meine Setlists an uns übermitteln.


f) Wann ist ein Musikstück GEMA frei?

Die Schutzfrist für die Werke beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin. Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Werk durch eine aktuelle Bearbeitung wieder geschützt sein kann.

 

g) Muss ich auch „Großes Recht“ melden?

„Großes Recht“ bedeutet, dass die Rechte für ein Werk nicht bei der GEMA, sondern über die Urheberin/den Urheber oder Verlag erworben werden.

Bitte klicken Sie Großes Recht in der Setlist nur dann, wenn Sie bzw. der Veranstalter/-in die Rechte für die szenische Nutzung eines Werks beim Komponisten bzw. bei der Komponistin oder beim Verlag einholen. Tantiemen werden dann nichtausgeschüttet. Musik in Theateraufführungen ist in aller Regel kein Großes Recht und kann als solches nicht vereinbart werden.
 

h) Was bedeutet veröffentlichtes Werk und wann ist das auszuwählen?

Wenn Sie Musik über Tonträger (USB-Stick, Laptop, CD) wiedergeben, geben Sie zusätzlich an, ob ein Titel veröffentlicht, also verlegt ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn er – im Handel oder Internet – erhältlich ist. Dann fällt eine Vergütung für die Gesellschaft für die Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) an.

Bühnenmusiken, die eigens für ein Theaterstück komponiert wurden, sind häufig nicht veröffentlicht (verlegt).

Sollten Sie zu einem (geplanten) Aufführungsdatum noch besondere Mitteilungen für uns haben, können Sie uns dies wie folgt mitteilen:

  • Bei der Anmeldung über das Onlineportal können Sie im Preisrechner vor dem Schritt Anmeldung abschließen im Feld Sie haben noch Anmerkungen zu Ihren Anmeldungen eintragen, wer Veranstalter ist oder dass die Veranstaltung ausgefallen ist.
  • Ebenso ist eine Mitteilung diesbezüglich über kontakt@gema.de oder Ihren persönlichen Ansprechpartner in der Abteilung Key Account Management in München möglich.

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